Markenanmeldung – wer und wo?
Vor einigen Woche ging es durch die Presse und wenn im August die Entscheidung verkündet wird, werden wir voraussichtlich wieder davon lesen: Der Smiley, das kreisrunde, gelbe Gesicht mit den zwei Knopfaugen und dem verschmitzten Lächeln ist zur Zeit Gegenstand einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Franzosen Franklin Loufrani und dem US-amerikanischen Einzelhandelsriesen Wal-Mart.
Loufrani ließ den Smiley bereits 1972 in Frankreich schützen und hält in über 80 Ländern die Markenrechte. Nicht aber in den USA. Dort verwendet die amerikanische Supermarktkette seit 1996 große gelbe Smileys auf den dunkelblauen Jacken ihrer Angestellten und auch auf Schildern in ihren Geschäften. Als Marke wollte der Konzern das Zeichen jedoch erst eintragen lassen, als kürzlich klar wurde, dass Loufrani beim amerikanischen Patent- und Markenamt Schutz für sein Smiley durchsetzen wollte. Und das auch noch für viele verschiedene Warengruppen. Die Supermarktkette beantragte nun ebenfalls einen Registereintrag für den Smiley, was Loufrani mit einem Widerspruch beantwortete.
Herr Loufrani behauptet, sein Vater habe den Smiley 1970 als Journalist für eine französische Zeitung entworfen, um damit positive Nachrichten zu kennzeichnen. Ob er tatsächlich der Urheber der Grafik ist, ist nicht unumstritten, denn laut einer anderen Quellen soll sich der US-amerikanische Werbegrafiker Harvey Ball 1963 im Auftrag einer Versicherung Smiley-Buttons für eine interne Kampagne zur Verbesserung des Betriebsklimas ausgedacht haben.
Was folgt aus all dem?
Erstens: Markenrechte können immer nur jeweils für bestimmte Länder gesondert angemeldet werden. Wer weltweiten Markenschutz erreichen will, muss die Marke also in allen Ländern der Welt einzeln eintragen lassen. Das kann teuer werden, da für jedes Land gesondert Recherche- und Registergebühren anfallen.
Zweitens: Grundsätzlich muss derjenige, der eine Grafik für sich als Markenzeichen schützen lassen möchte nicht selbst der Urheber der Grafik sein. Denn das Markenrecht kann unabhängig vom Urheberrecht entstehen. So ist es bei der Anmeldung gem. § 8 MarkenG z.B. in Deutschland nur erforderlich, dass der Anmelder nicht ‚bösgläubig’ ist. Das heißt, er darf nicht wissen, dass er durch die Anmeldung fremde urheberrechte verletzt. Letztlich kann der jeweilige Urheber aber gegen entsprechende Bezahlung Nutzungsrechte zur markenmäßigen Nutzung einräumen. Ist es hierzu nicht gekommen, kann die wirksam eingetragene Marke aber im Rahmen eines Widerspruchs- oder Löschungsverfahrens wieder aus dem Markenregister entfernt werden.
Wie das Gericht im Smiley-Fall entscheiden wird bleibt abzuwarten. Möglich ist auch, dass keine der streitenden Parteien Recht bekommt, da der Smiley im Laufe der Jahrzehnte, in denen er nicht im US-Markenregister eingetragen wurde zwischenzeitlich wegen seiner allgemeinen breiten Verwendung durch die Öffentlichkeit möglicherweise schon in die ‚public domain’ gefallen ist. Dann wäre die Nutzung gemeinfrei und niemand dürfte in den USA dafür Geld verlangen oder die Nutzung anderen verbieten.
Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: Dezember 2025
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ MarkenrechtRechtsinfos/ Markenrecht/ Verfahren/ Anmeldung