Maklerrecht – Teil 29 – Aufklärungs- und Beratungspflicht, Textformerfordernis, Schadensersatzpflicht

8.3.3 Aufklärungs- und Beratungspflicht

Nach dem BGH (Urteil vom 10. März 2016, Az.: I ZR 147/14) umfassen, die Aufklärungs- und Beratungspflichten des Versicherungsmaklers folgende Fragen:

  • Welche Risiken sollten für den Versicherungsnehmer abgedeckt werden?
  • Wie kann die effektivste Deckung erreicht werden?
  • Bei welchem Risikoträger sollte die Absicherung vorgenommen werden?
  • Bei welcher Prämienhöhe ist welche Deckung möglich?

Zur Erfüllung dieser Pflicht muss der Versicherungsmakler sich mit dem konkreten Einzelfall seines Kunden auseinandersetzen und diesen sach- und interessengerecht beraten. Ignoriert der Kunde die Information und Beratung durch den Versicherungsmakler kann er nicht für einen unzureichenden Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers verantwortlich gemacht werden (BGH, Urteil vom 10. März 2016, Az.: I ZR 147/14). Gesetzlich geregelt ist die Beratungspflicht des Versicherungsmaklers in § 61 VVG.

Über den Vertragsschluss hinaus umfasst die Beratungspflicht des Maklers eine Unterstützung des Versicherungsnehmers bei der Erstellung einer sachgerechten Schadensanzeige (Ibold in: Ibold, Maklerrecht, 3. Aufl. 2015, 30. Versicherungsmakler, Rn. 186).

8.3.4 Textformerfordernis

Für den Versicherungsmakler gilt ein striktes Textformerfordernis bezüglich seiner Informationspflichten, das vor Vertragsschluss zu erfüllen ist, § 62 VVG.

8.3.5 Schadensersatzpflicht

Neben den allgemeinen Schadensersatzansprüchen steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch aus § 63 VVG, für die Fälle zu, in denen der Versicherungsmakler seine Beratungspflicht nach § 61 VVG oder die Verpflichtungen zur Erbringung einer ausreichenden Beratungsgrundlage nach § 60 VVG verletzt. Für den Sachverhalt, der fehlenden oder unzureichenden Beratung ist allerdings grundsätzlich der Kunde des Versicherungsmaklers darlegungs- und beweispflichtig. Er muss nachweisen, dass der Versicherungsmakler seine Beratungspflicht verletzt hat. Dafür kann er sich auf die schriftlichen Aufzeichnungen des Versicherungsmaklers berufen, der bezogen auf seine vorgenommene Beratung eine Dokumentationspflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 2, § 62 VVG hat (BGH Urteil vom 25.09.2014, Az.: III ZR 440/13). Ist nichts von dem Versicherungsmakler dokumentiert worden, muss grundsätzlich der Versicherungsmakler beweisen, dass er die erforderliche Beratung und Aufklärung vorgenommen hat, denn eine Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht, kann eine Beweislastumkehr nach sich ziehen (BT-Drucks. 16/1935 S. 26; BG Urteil vom 13. 11. 2014, Az.: III ZR 544/13).

Beispiel
Der Versicherungsmakler V bot dem Kunden K an, seine laufendenden Versicherungsverträge zu prüfen und mit aktuelleren Angeboten zu vergleichen. Darunter befand sich auch eine kapitalbildende Lebensversicherung des K, die bereits 10 Jahre bestand und noch 25 Jahre laufen sollte. V rät K diesen Lebensversicherungsvertrag zu kündigen, da eine andere Versicherung bessere Konditionen biete. Auf die Nachteile des Versicherungswechsels, wie den zwischenzeitlichen Wegfall der Steuerfreiheit, die höheren Prämien wegen dem höheren Eintrittsalter und den erneuten Anfall von Abschlusskosten wies er K nicht hin. Die Beratungshinweise und die Aufklärung wurden nicht dokumentiert. K kündigte daraufhin durch ein vorgefertigtes Schreiben des V den alten Vertrag und schloss den vorgeschlagenen neuen Vertrag ab. Nachdem K zu der Einschätzung gelangt war, dass die neue Versicherung ungünstiger sei als die alten, widerrief er den neuen Vertrag mit der Begründung, er sei falsch beraten worden.

  • K hat hier einen Schadensersatzanspruch gegen V nach § 63 VVG für den Schaden, der ihm aus der falschen Beratung entstanden ist. Der Schaden wird von K zu beziffern sein. Entscheidend ist das hier, dass V nachweisen muss, dass er den K richtig beraten hat. Durch die Tatsache, dass er seine Dokumentationspflicht verletzt hat ist in diesem Fall eine Beweislastumkehr eingetreten.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Maklerrecht“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Kristin Nözel, Volljuristin Dipl. Jur. (Univ.) und juristische Fachautorin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-68-7.


 

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Stand: Januar 2017


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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist seit vielen Jahren vertieft im Vertriebsrecht tätig, wozu auch das Maklerrecht zählt. Rechtsanwalt Brennecke gestaltet Maklerverträge für Immobilienmakler und Handelsmakler als AGB oder Individualvertrag, als einfachen Maklervertrag, Alleinauftrag oder qualifizierten Alleinauftrag, als Nachweis oder als Vermittlungsgeschäft. So gestaltete er beispielsweise Handelsmaklerverträge für die Vermittlung von Ölgeschäften im Bereich von mehreren hundert Millionen Dollar. 
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Harald Brennecke ist Dozent für Maklerrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

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Harald Brennecke bereitet derzeit, zusammen mit Olaf Bühler, eine Veröffentlichung zum Thema Maklerrecht vor.

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