Maklerrecht – Teil 28 – Versicherungsmaklervertrag

8.2.4 Widerrufsrecht des Kunden

Wie bei einem Fernabsatzvertrag (vgl. oben unter Ziffer 6.4) steht dem Kunden bei der Vermittlung eines Verbraucherdarlehens ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu und der Kreditmakler hat die Informationspflichten zu den Verbraucherschutzrechten des Art. 246 a § 1 I und II EGBGB zu erfüllen, §§ 655a Abs. 2 iVm 491a BGB. Der Darlehensvermittler muss dem Kunden dieselben vorvertraglichen Informationen geben, wie ein Darlehensgeber.

Das Widerrufsrecht des Kunden wirkt sich sogar soweit auf den Provisionsanspruch des Kreditmaklers aus, dass dieser erst dann die Provisionszahlung verlangen kann, wenn der Widerruf nicht mehr möglich ist, § 655 c S. 1 BGB. Das bedeutet für die Praxis, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung den Provisionsanspruch des Maklers beziehungsweise dessen Durchsetzung verhindern kann: denn die Widerrufsfrist und damit der Zeitraum innerhalb dessen der Kunde widerrufen kann, beginnt nicht vor Erhalt einer rechtswirksamen Belehrung zu laufen.

Beispiel
Der Kunde K und der Kreditmakler M haben einen Vertrag über die Vermittlung eines Darlehens in Höhe von 18.000 € geschlossen, mit dem sich K eine neue Küche kaufen will. M erkennt sofort, dass es sich hier um einen Verbraucherdarlehnsvertrag handelt und deshalb belehrt er K vorbildlich. Leider vergisst er dem K bei Unterzeichnung den aktuellen Vordruck des Widerrufs mit Widerrufsbelehrung auszuhändigen. Im weiteren Verlauf findet er für K den gewünschten Kredit zu erstklassigen Konditionen und K schließt den Vertrag mit dem Kreditunternehmen ordnungsgemäß.

  • M ist trotz des Vertragsschlusses des K mit dem Kreditunternehmen gehindert, seinen Provisionsanspruch geltend zu machen, bis die Widerrufsfrist des K abgelaufen ist. Da M allerdings unvollständig belehrt hat, indem er vergaß das Formular mitzugeben, begann die Widerrufsfrist noch nicht. Das bedeutet, M muss die Belehrung des K ordnungsgemäß nachholen und die dann laufende Widerrufsfrist abwarten, um noch rechtmäßig eine Provision verlangen zu können.

8.2.5 Provision nur im Erfolgsfall

Beim Verbraucherdarlehensvertrag erhält der Kreditvermittler seine Provision nur, wenn infolge der Vermittlung oder dem Nachweis des Maklers das Darlehen an den Verbraucher geleistet wird, § 655 c BGB (Ibold in: Ibold, Maklerrecht, 3. Aufl. 2015, 27. Vermittlung von Konsumentenkrediten, Rn. 172).

8.2.6 Aufklärungspflicht des Kreditmaklers nach § 655a BGB

Der Makler hat aufgrund seiner Treupflicht nach § 242 BGB seinen Kunden über alle Provisionen rechtzeitig vor Vertragsschluss und in Textform (§ 655 b BGB) aufzuklären. Eine Empfehlung einer unwirtschaftlichen Umschuldung, nur um einen Provisionsanspruch zu erhalten ist treuewidrig, denn der Makler ist verpflichtet den Verbraucher über wirtschaftliche Nachteile der Umschuldung aufzuklären (Ibold in: Ibold, Maklerrecht, 3. Aufl. 2015, 27. Vermittlung von Konsumentenkrediten, Rn. 174).

8.3 Versicherungsmaklervertrag

Die Vermittlung von Versicherungsverträgen ist in der Praxis ständig anzutreffen. Dabei ist es völlig unerheblich, um es sich um Versicherungen für Private oder Unternehmen handelt. Besondere gesetzliche Regelungen zum Versicherungsmakler finden sich in den §§ 59 ff. Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Der Begriff des Versicherungsmaklers ist in § 59 Abs. 2 VVG legal definiert. Bemerkenswert ist hier, dass auch derjenige nach dem Gesetz als Versicherungsmakler gilt, der gegenüber einem Versicherungsnehmer nur den Anschein erweckt, Versicherungsmakler zu sein. Zentrales Thema ist hier regelmäßig die Frage des Umfangs der Aufklärungs- und Beratungspflichten (Vgl. 8.3.3).

8.3.1 Erlaubnispflicht

Der gewerbliche Versicherungsmakler, der selbständig Versicherungen vermittelt, bedarf einer Erlaubnis nach § 34d GewO (vgl. oben beim Kreditmakler).

8.3.2 Tätigkeitspflichten beim Versicherungsmakler

Im Gegensatz zu zum Immobilienmakler ist der Versicherungsmakler zum Tätigwerden verpflichtet, denn er hat als dauernder Beauftragter für den Versicherungsnehmer den individuell, passenden Versicherungsschutz zu besorgen. Für den Versicherungsmakler besteht die Pflicht, den Versicherungsvertrag mit der individuellen Risikoabwägung zu überprüfen und den Versicherungsnehmer über die, für ihn wichtigen, Ergebnisse seiner Bemühungen zu unterrichten (Ibold in: Ibold, Maklerrecht, 3. Aufl. 2015, 30. Versicherungsmakler, Rn. 186; BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009, Az.: III ZR 231/08). Nach § 60 VVG muss der Versicherungsmakler verschiedene Versicherungen und Versicherungsverträge in hinreichender Anzahl für seine Auswahlentscheidung heranziehen. Er muss sozusagen eine größere Anzahl (10 oder mehr) Versicherungsverträge für seinen Kunden prüfen, bevor er ihm eine kleinere Auslese als geeignet präsentiert. Beschränkt er sich bei seiner Recherche auf bestimmte Unternehmen, muss er dies dem Kunden mitteilen und begründen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Maklerrecht“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Kristin Nözel, Volljuristin Dipl. Jur. (Univ.) und juristische Fachautorin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-68-7.


 

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Stand: Januar 2017


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  • Handelsmakler in Recht und Praxis
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Harald Brennecke bereitet derzeit, zusammen mit Olaf Bühler, eine Veröffentlichung zum Thema Maklerrecht vor.

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