Maklerrecht – Teil 27 – Kreditmaklervertrag: Verbraucherdarlehensvertrag

8.1.6 Rückforderung der Maklerprovision

Soweit an den Wohnungsvermittler eine Provision oder eine Vergütung anderer Art gezahlt wurde, die ihm nach dem WoVermRG nicht zu steht - wie zum Beispiel, eine Auslagenerstattung, ein Vorschuss oder ähnliches - kann die Leistung nach den Regelungen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden, § 5 Abs. 1 und 2 WoVermRG (Ibold in: Ibold, Maklerrecht, 3. Aufl. 2015, 29. Wohnungsvermittlung, Rn. 185e). Hat ein Wohnungssuchender daher bereits eine Provision bezahlt, obwohl er nach dem Bestellerprinzip nicht dazu verpflichtet war, kann er die Rückzahlung von dem Immobilienmakler verlangen.

8.2 Kreditmaklervertrag: Verbraucherdarlehensvertrag

Der Verbraucherdarlehensvertrag ist ein besonderer Unterfall des Kreditvertrages. Gegenstand der Vermittlungstätigkeit des Maklers ist ein Verbraucher- beziehungsweise Konsumentenkredit. Die Vorschriften zu dem Verbraucherdarlehensvertrag und dessen Vermittlung gelten auch für Darlehensvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Existenzgründer i. S. d § 512 BGB, § 655 e II BGB (Ibold in: Ibold, Maklerrecht, 3. Aufl. 2015, 27. Vermittlung von Konsumentenkrediten, Rn. 175).

8.2.1 Wann liegt ein Verbraucherdarlehnsvertrag vor?

Kurz gesagt ist ein Verbraucherdarlehensvertrag ein Vertrag zwischen einem Unternehmer (regelmäßig die Bank) und einem Verbraucher. Es ist also entscheidend, dass es sich nicht um einen Unternehmerkredit handelt, sondern etwa um ein Kredit/Darlehen für eine private Anschaffung oder den Kauf einer Wohnung oder ähnliches (Ibold in: Ibold, Maklerrecht, 3. Aufl. 2015, 27. Vermittlung von Konsumentenkrediten, Rn. 168).

Nach § 491 Abs. 2 BGB sind Verträge ausgeschlossen, bei denen ein bestimmter Darlehensumfang nicht überschritten ist, wie z.B.

  • ein Nettodarlehensbetrag über weniger als 200 Euro
  • die Haftung des Darlehensnehmers ist auf eine übergebene Pfandsache beschränkt oder
    die Rückzahlung ist für binnen 3 Monaten vereinbart, etc.

Beispiel
Der Unternehmer U will seiner Frau zum Geburtstag einen Kleinwagen schenken und trifft sich mit dem Autohändler A in dessen Autohaus. Da die Angebote U nicht besonders überzeugen, entscheidet er sich, einen Sportwagen zu schenken, was ein wenig über sein Budget geht. A empfiehlt U sich doch mit Hilfe von dessen Freund F der Kreditmakler sei eine Finanzierung zu besorgen. U trifft sich daraufhin mit F und die beiden vereinbaren, dass F sich um die Vermittlung eines geeigneten Kredites zu Finanzierung des Sportwagens für seine Frau kümmert.

  • U und F haben einen Maklervertrag über die Vermittlung eines Verbraucherdarlehensvertrages geschlossen. U will mit dem beabsichtigen Kredit einen Sportwagen für seine Frau finanzieren. Der Kredit ist für eine private Anschaffung gedacht. Deshalb ist der Unternehmer U in diesem Fall, bei dem Abschluss des Darlehensvermittlungsvertrages als Verbraucher einzuordnen. anders wäre es nur wenn der Kredit für einen Firmenwagen wäre. Auf Grund dessen sind vom Makler M beim Vertragsabschluss mit U alle besonderen Vorschriften zur Vermittlung eines Verbraucherdarlehens zu beachten.

8.2.2 Erlaubnispflicht für Darlehensvermittler

Für Vermittler von Verbraucherdarlehen besteht eine Erlaubnispflicht nach der GewO. Denn Makler, die Kredite oder Finanzierungshilfen vermitteln, bedürfen regelmäßig einer Erlaubnis nach § 34 c GewO beziehungsweise, sind verpflichtet, eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO zu beantragen und sich registrieren zu lassen, § 157 Abs. 5 GewO. Bei einer Darlehnsvermittlung ohne die erforderliche Erlaubnis kann ein (strafbarer!) Verstoß nach § 54 KWG (Kreditwesengesetz) vorliegen.

8.2.3 Schriftformerfordernis bei Darlehensvermittlungsvertrag

Für den Maklervertrag mit einem Verbraucher über die Vermittlung eines Darlehens oder die Finanzierungshilfe einer Bank ist eine ausdrückliche Vereinbarung in schriftlicher Form erforderlich, die nicht mit dem Darlehensvertrag verbunden sein darf, § 655 b BGB. Wird der Maklervertrag ohne die Einhaltung der Schriftform geschlossen ist der Vertrag nichtig und der Makler hat keinen Provisionsanspruch (Ibold in: Ibold, Maklerrecht, 3. Aufl. 2015, 27. Vermittlung von Konsumentenkrediten, Rn. 169: auch nicht aus den §§ 812 ff. BGB und § 354 HGB).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Maklerrecht“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Kristin Nözel, Volljuristin Dipl. Jur. (Univ.) und juristische Fachautorin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-68-7.


 

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Stand: Januar 2017


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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist seit vielen Jahren vertieft im Vertriebsrecht tätig, wozu auch das Maklerrecht zählt. Rechtsanwalt Brennecke gestaltet Maklerverträge für Immobilienmakler und Handelsmakler als AGB oder Individualvertrag, als einfachen Maklervertrag, Alleinauftrag oder qualifizierten Alleinauftrag, als Nachweis oder als Vermittlungsgeschäft. So gestaltete er beispielsweise Handelsmaklerverträge für die Vermittlung von Ölgeschäften im Bereich von mehreren hundert Millionen Dollar. 
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Harald Brennecke ist Dozent für Maklerrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

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  • Gestaltung von Maklerverträgen
  • Handelsmakler in Recht und Praxis
  • Die Provision des Handelsmaklers

Harald Brennecke bereitet derzeit, zusammen mit Olaf Bühler, eine Veröffentlichung zum Thema Maklerrecht vor.

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