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Lösungsklauseln für Lizenzrechte in der Insolvenz 1

Unstreitig sind Lizenzverträge Dauernutzungsverträge im Sinne der §§ 108, 112 InsO. Dies bedeutet, dass aufgrund der Lizenz im Insolvenzfall, die entsprechenden Verträge als Teil der Insolvenzmasse fortlaufen.

Dennoch ist in nahezu jedem Vertrag eine so genannte Lösungsklausel für den Insolvenzfall enthalten. Hiernach wird durch die Lizenz an den Insolvenzfall im Rahmen einer aufschiebenen Bedingung eine Rechtsfolge geknüpft. Diese Rechtsfolge hat regelmäßig einen Rechteübergang zur Folge.

Fraglich ist, ob eine solche Klausel nicht gegen § 119 InsO verstößt. Hiernach sind vertragliche Klauseln, die im voraus die einzelfallabhängige Anwendung der §§ 103 bis 118 ausschließen oder beschränken unwirksam.

Die Klauseln müssen vor allem danach geprüft werden, ob die durch den Insolvenzverwalter zu wählende Nichterfüllung durch die Klausel zumindest mittelbar sanktioniert wird. Fraglich war zuletzt, ob es sich bei einer Klausel, die für den Fall einer Insolvenz dem Nutzungsberechtigen einer Sonderkündigungsrecht einräumte, mit der Folge, dass die Rechte an der Software dem ihm dauerhaft übertragen wurden, um sie aus der Insolvenzmasse herauszulösen. Der Erwerber war verpflichtet entsprechend der vertraglichen Regelung einen vorher festgesetzen Kaufpreis zu bezahlen.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu zwei wichtige Entscheidungen getroffen:

a) es handelt sich nicht um eine Lösungsklausel, da mit der Regelung gerade die Nutzungsrechte dauerhaft übertragen werden sollten. In diesem Fall war der Lizenzgeber in die Insolvenz geraten.

b) da der Erwerb der dauerhaften Rechte an der Software einseitig vom bisher Nutzungsberechtigten vollzogen werden konnte, fielen die zu Grunde liegenden Rechte nicht in die Insolvenzmasse, obwohl die Kündigungserklärung erst nach der Insolvenzeröffnung erfolgte.


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Stand: Dezember 2025

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Gericht / Az.: BGH v. 17.11.2005 Az. IX ZR 162/04
Normen: §§ 108, 112, 119 InsO

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