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Lizenzverträge in der Insolvenz - Die neue Insolvenzfestigkeit von Lizenzen

Lizenzverträge in der Insolvenz - Die neue Insolvenzfestigkeit von Lizenzen

Wurde bislang das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines lizenzgebenden Unternehmens eröffnet, führte dies aufgrund der Kündigungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters vielfach zu erheblichen finanziellen Verlusten auf Seiten der Lizenznehmer. Mit der 2008 in Kraft tretenden Neuregelung zur Festigkeit von Lizenzen in der Insolvenz soll der Wirtschaftsstandort Deutschland nachhaltig gestärkt und die Abwanderung lizenznehmender Unternehmen ins Ausland verhindert werden.

Vor allem in der Pharmaindustrie und in der Computer- und Musikbranche räumen Inhaber geistiger Schutzrechte anderen Unternehmen Lizenzen zur Nutzung dieser Rechte ein. Wird nun über das Vermögen des Lizenzgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, fallen nach geltender Rechtslage diese Lizenzverträge als noch nicht oder nicht vollständig erfüllte gegenseitige Verträge unter § 103 Insolvenzordnung und unterliegen mithin dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters. Dieser kann dann anstelle des Lizenzgebers entweder die Erfüllung des Vertrages verlangen oder diesen aber kündigen.

Da der Insolvenzverwalter aus nachvollziehbaren Gründen an einem möglichst hohen Verwertungserlös für das jeweilige Recht interessiert ist, führte die Kündigungsmöglichkeit in der Praxis bislang vielfach dazu, dass der Insolvenzverwalter den ursprünglichen Lizenzvertrag kündigte, um mit einem anderen Unternehmen einen neuen, rentableren Lizenzvertrag abzuschließen.

Folgen für den Lizenznehmer

Dass die Kündigungsmöglichkeit für den ursprünglichen Lizenznehmer meist fatale Folgen mit sich bringen kann, liegt auf der Hand: so führt die Kündigung nicht nur zum Verlust der Lizenz, sondern oftmals auch zu erheblichen finanziellen Verlusten, da das lizenznehmende Unternehmen regelmäßig bereits Investitionen für Entwicklung oder ähnliches getätigt hat. Der Lizenznehmer kann aufgrund der Kündigung des Lizenzvertrags zwar gegen den insolventen Lizenzgeber einen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Vertrages geltend machen. Da dieser jedoch nur als einfache Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden kann, wird er in der Regel auch nur mit einer geringen Quote bedient werden, sodass die Entschädigung für den Lizenznehmer meist nur gering ausfällt.

Viele lizenznehmende Unternehmen geraten deshalb durch die Insolvenz ihres Lizenzgebers selbst in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten oder im schlimmsten Fall sogar selbst in Insolvenz.

Die neue Insolvenzfestigkeit

Da andere exportierenden Länder wie etwa die USA und Japan bereits auf diese Situation reagiert und durch ihre nationale Gesetzgebung Lizenzverträge insolvenzfest geregelt haben, tritt nun mit dem neuen § 108 a Insolvenzordnung auch in Deutschland eine entsprechende Regelung in Kraft.

Nach der geplanten Neuregelung wird ein Lizenzvertrag über ein Recht am geistigen Eigentum auch mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehen und die Insolvenzmasse wird dabei nur solche vertraglichen Nebenpflichten zu erfüllen haben, welche für die Nutzung des geschützten Rechts zwingend geboten sind.

Außerdem hat der Insolvenzverwalter nur noch dann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn zwischen der vereinbarten und einer marktgerechten Vergütung ein krasses Missverhältnis besteht.

Fazit

Die längst überfällige Neuregelung wird nicht nur für einen angemessenen Ausgleich der Interessen von lizenzgebenden und lizenznehmenden Unternehmen sorgen, sondern auch die drohende Abwanderung lizenznehmender Unternehmen in das Ausland verhindern und im internationalen Wettbewerb zu einer nachhaltigen Stärkung des Wirtschafts- und Forschungsstandorts Deutschland führen.


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025



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