Lizenzrecht - eine Einführung in das Recht der Lizenzen - Teil 1 - Einführung in das Recht der Lizenzen
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Florin Brückner wissenschaftlicher Mitarbeiter
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1. Einführung in das Recht der Lizenzen
Zuerst wollen wir uns mit der Frage beschäftigen, was überhaupt eine Lizenz ist. Allgemein ausgedrückt ist eine Lizenz eine Genehmigung Dinge zu tun, die ohne diese Lizenz nicht erlaubt wären. Man erhält mit einer Lizenz also ein Recht zur Benutzung oder zur Nutzung. Mit einer Lizenz bekommt man jedoch nicht nur Rechte, es ergeben sich aus einer Lizenz auch Pflichten, darauf gehen wir in Kapitel 2. genauer ein.
Beispiel:
Das Herstellen einer Sache, die vom Patentgesetz geschützt ist, ist normal verboten. Erwirbt man jedoch die Lizenz ist es erlaubt.
Es gibt kein einheitliches Lizenzgesetz, die Regelungen finden sich in den jeweils betroffenen Rechtsgebieten. Somit bewegt man sich im Lizenzrecht nicht im vollkommen rechtsfreien Raum und die allgemeine Vertragsfreiheit wird von den jeweils gültigen Gesetzen eingeschränkt. Wird die Lizenz international erteilt sind zudem die Vorschriften der einzelnen Länder und verschiedene internationale Abkommen zu beachten.
Beispiel:
Im Markengesetz sind die Lizenzen im § 30 geregelt.
Die Rechtsgebiete, aus denen sich Lizenzen oder Nutzungsrechte ergeben, haben meistens was mit geistigem Eigentum zu tun. Das ergibt sich daraus, dass geistiges Eigentum in Form von Erfindungen oder Innovationen nur schwer als solche vermarktbar sind. Mit der Verteilung von Lizenzen ist dies leichter möglich.
Es fällt recht schwer allgemeine Aussagen über Lizenzen zu treffen. Es sind jedoch stets gewisse Übereinstimmungen in den jeweiligen Gesetzen zu finden, so können ein paar allgemeine Aussagen über die Rechte und Pflichten von Lizenzen getroffen werden.
In manchen Gesetzen wird nicht von einer Lizenz gesprochen, sondern es ist dann von einem Nutzungsrecht die Rede. Lizenzen und Nutzungsrechte haben jedoch die gleiche Bedeutung und die folgenden Ausführungen sind grundsätzlich für beides anwendbar.
Die Einnahmen aus Lizenzverträgen können bei manchen Unternehmen einen erheblichen Anteil am Umsatz ausmachen. Bei Softwareunternehmen werden so regelmäßig nicht nur die Produkte selbst, sondern die Lizenz zur Nutzung des Produktes verkauft. Nach Schätzungen machen Lizenzeinnahmen der Börsennotierten Unternehmen etwa 11 % der Nettogewinne aus. Die Tendenz des Umsatzes der Lizenzeinnahmen ist klar steigend.
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Stand: Juli 2026

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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