Logo FASP Group

Lizenzrecht - eine Einführung in das Recht der Lizenzen - Teil 06 - Lizenzen im Markenrecht

3. Die verschiedenen Lizenzarten

Wie schon erwähnt gibt es kein einheitliches Lizenzgesetz, die Regelungen finden sich in den jeweils geltenden Gesetzen oder sind von der Rechtssprechung so entwickelt worden. In diesem Kapitel soll ein Überblick über die verschiedenen Lizenzen in den verschiedenen Rechtsgebieten gegeben werden. Aufgrund der großen Anzahl der Lizenzen in den verschiedenen Rechtsgebieten haben wir uns hier, auf die unserer Ansicht nach, wichtigsten und gängigsten Lizenzen beschränkt.

3.1. Lizenzen im gewerblichen Schutzrecht und geistigen Eigentum

Ein großer Teil der Lizenzen ist im gewerblichen Schutzrecht zu finden. Das Urheberrecht gehört nicht wirklich zu den gewerblichen Schutzrechten, da es eher als ein Ausfluss des Persönlichkeitsrechts angesehen wird. Bei den gewerblichen Schutzrechten steht eher die wirtschaftliche Verwertbarkeit im Vordergrund. Das Urheberrecht entsteht auch schon bei Werkschöpfung und nicht erst durch ein formelles Verfahren.

3.1.1. Markenlizenzen

Die Lizenz im Markenrecht ist im § 30 MarkenG geregelt. Was genau geregelt ist, wird im folgenden beschrieben.
Der § 30 MarkenG, also die Lizenzeinräumung, findet für alle Marken Anwendung die Schutz durch das Markengesetz genießen. Dazu gehören die Marken die kraft Verkehrsgeltung, durch notorische Bekanntheit oder durch Eintragung ins Markenregister Schutz erlangt haben. Die Anmeldung einer Marke zur Eintragung ins Markenregister ist bereits ausreichend, um Lizenzen an der Marke zu vergeben.

Im Rahmen des § 30 MarkenG gilt die allgemeine Vertragsfreiheit. Diese wird jedoch insbesondere durch das Kartellrecht und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eingeschränkt. Dies dürfte in der Praxis jedoch nicht allzu oft der Fall sein, da das Kartellrecht nur greift, wenn durch die Lizenzvergabe ein Unternehmen einen zu großen Marktanteil erlangt. Ein möglicher Fall des UWG wäre, wenn durch die Lizenzvergabe der Verbraucher über die tatsächliche Herkunft der Waren in die Irre geführt würde.

Im Gesetz sind die ausschließliche und die einfache Lizenz vorgesehen, zur allgemeinen Erläuterung dieser Arten siehe unter Kapitel 2.1. und 2.2. Die Lizenzen können bei Marken jedoch eingeschränkt sein. Dies gilt beispielsweise in Hinsicht auf bestimmte Warengruppen, auf eine bestimmte Zeit oder auf einen bestimmten Raum.

Die Eintragung der ausschließlichen Lizenz in das Markenregister des DPMA ist möglich und in der Praxis auch so üblich. Die ausschließliche Lizenz ist jedoch schon vor der Eintragung gegenüber jedermann voll wirksam.

Eine einfache Lizenz ist nicht eintragbar, doch ergibt sich für den Lizenznehmer daraus kein Nachteil. Wechselt die Marke ihren Eigentümer, muss der Nachfolger, gemäß § 30 V MarkenG, die bestehenden Lizenzvereinbarungen gegen sich gelten lassen.

Während bei einer einfachen Lizenz ohne vertragliche Regelung keine Unterlizenzen verteilt oder die Lizenz übertragen werden darf, ist dies bei einer ausschließlichen Lizenz möglich. Vorbehaltlich anderer vertraglicher Regelungen, die zulässig wären.
Die Lizenz kann personen-, betriebs- oder unternehmensbezogen erteilt werden, je nachdem wer alles Nutzungsberechtigter sein soll ist darauf zu achten. Die Lizenz kann auch mengenmäßig be beschränkt werden, es kann sowohl eine Höchst- als auch eine Mindestmenge festgelegt werden, die unter diesem Zeichen produziert werden darf bzw produziert werden muss. Eine Pflicht zur Einhaltung von Qualitätsvorgaben ist genauso erlaubt und in der Praxis bei Herstellungslizenzen so üblich.

Bei Streitigkeiten, kann der Markeninhaber gegen den Lizenznehmer nach dem Markengesetz nur bei folgenden Fällen vorgehen:

Verstoß gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrag hinsichtlich

  • der Dauer der Lizenz
  • der von der Eintragung erfassten Form, in der die Marke benutzt werden darf
  • der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde
  • des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf
  • der Qualität der von ihm hergestellten Waren oder der von ihm erbrachten Dienstleistungen

Anderenfalls bleiben dem Lizenznehmer immer noch die Möglichkeiten aus dem allgemeinen Vertragsrecht. Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben. Jeder Lizenznehmer kann jedoch einer Klage beitreten, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen.


Weiterlesen:

  im Buch vorblättern --->>

  im Buch zurückblättern <<---

Hier können Sie Ihr gewünschtes Buch bestellen: https://vmur.de/978-3-939384-08-3

Kontakt:


Stand: Mai 2026



Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosLizenzrechtMarkenlizenz
RechtsinfosMarkenrechtLizenzvertrag
RechtsinfosUrheberrechtLizenzrecht