Lizenzrecht - eine Einführung in das Recht der Lizenzen - Teil 02 - Die ausschließliche und die einfache Lizenz

2. Allgemeine Regelungen über Lizenzen

Lizenzen werden grundsätzlich mit einem Lizenzvertrag vergeben. Es gibt wenige Ausnahmen davon, worauf wir aber auch noch später eingehen werden.

Es wird teilweise zwischen einer Lizenz zur Herstellung, einer Vertriebslizenz und einer Gebrauchslizenz unterschieden. Bei einer Vertriebslizenz hat der Lizenznehmer nur das Recht die Ware zu vertreiben, darf sie aber nicht selbst herstellen. Bei einer Gebrauchslizenz darf er die Ware weder herstellen noch vertreiben.

Beispiel:

Manche Händler werben als zertifizierter Vertriebspartner von einem Unternehmen. Im Regelfall haben sie dann eine Vertriebslizenz.

Prinzipiell lassen sich zwei Arten von Lizenzen unterscheiden, die ausschließliche und die einfache Lizenz. Diese zwei verschiedene Lizenzen finden sich eigentlich in allen Lizenzarten wieder.

Die Gestaltungsmöglichkeiten, die ein Lizenzvertrage bietet sind vielfältiger als vielfach angenommen. Die Pflichten und die Rechte, die man als Lizenznehmer hat, zu kennen, verbessert die Verhandlungsposition erheblich. So muss jeder Lizenzvertrag Mindesterlaubnisse des Lizenznehmers gewährleisten. Klauseln, die diese Mindesterlaubnisse einschränken, sind nichtig und begründen damit keine Rechte oder Pflichten.

2.1. Die ausschließliche Lizenz

Die ausschließliche Lizenz berechtigt den Lizenznehmer als alleinigen Anspruchsinhaber der jeweiligen Lizenz die damit einhergehenden Rechte in Anspruch zu nehmen. Er ist im Normalfall so gestellt, als ob er Lizenzgeber wäre.

Die Rechte des Lizenznehmers sind:

  • Das alleinige Verwertungsrecht
  • Das Recht gegen etwaige Missbraucher vorzugehen
  • Er darf selbstständig einfache Lizenzen verteilen
  • Er darf seine Lizenz übertragen

Die Pflichten des Lizenznehmers sind:

  • Er muss das Verwertungsrecht auch benutzen, sonst kann ihm unter Umständen die Lizenz wieder entzogen werden.
  • Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr. Dies hängt öfters von der produzierten Menge ab oder vom Gewinn, der durch das Verwertungsrecht entsteht.

Die Rechte des Lizenzgebers sind:

  • Erhalt der Lizenzgebühr
  • Entziehung der Lizenz bei Nichtbenutzung

Die Pflichten des Lizenzgebers sind:

  • Duldung der Nutzung durch den Lizenznehmer
  • Er darf das Schutzrecht nicht mehr selbst verwerten
  • Er muss das Schutzrecht aufrechterhalten

Abweichende Regelungen werden unter den verschiedenen Lizenzarten in Kapitel 3. besprochen.


Zu unterscheiden von der ausschließlichen Lizenz ist die alleinige Lizenz. Bei dieser hat der Lizenzgeber noch ein Nutzungsrecht neben dem Lizenznehmer.

2.2. Die einfache Lizenz

Die einfache Lizenz berechtigt den Lizenznehmer eigentlich nur zur Benutzung der lizenzierten Sache. Es können im Vertrag zwar andere Sachen vereinbart werden, im Normalfall wird dies jedoch nicht gemacht. Hier ist der Lizenznehmer nicht vor der Konkurrenz geschützt und darf auch keine Rechte gegen Missbraucher geltend machen. Die einfache Lizenz ist im Normalfall auch nicht übertragbar.

Beispiel:

Bei der Softwareinstallation muss man meistens einen Benutzer-Key eingeben. Dies entspricht zumeist einer einfachen Lizenz.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Lizenzrecht

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Februar 2010


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge und berät bei Lizenzabkommen. 
Rechtsanwalt Brennecke entwirft und verhandelt Softwarelizenzverträge im Bereich Massensoftware, Individualsoftware oder Open Source. Er berät über Lizenzmodelle wie z.B. General Public License (GPL), Volumenlizenzen oder Named-User-Lizenzen. Er berät beim Kauf gebrauchter Software. Weiter gestaltet und prüft er Verträge über Lizenzierung oder Kauf von Nutzungsrechten an Texten, Know-How, Techniken oder Marken. Er gestaltet Lizenzsysteme im Vertriebsbereich wie Franchisesysteme, Partnersysteme und verwandte Modelle. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Streitigkeiten um Lizenzgebühren.

Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Harald Brennecke ist Dozent für Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Lizenzrechts folgende Vorträge an:

  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Der Kauf von Nutzungsrechten an Texten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosLizenzrechtLizenzrecht und AGB
RechtsinfosUrheberrechtLizenzrecht