Leistungspflichtige Behandlungsmaßnahmen in der privaten Krankenversicherung

Leistungspflichtige Behandlungsmaßnahmen in der privaten Krankenversicherung

Nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherer besteht unter anderem Versicherungsschutz für Krankheiten. Bei der Feststellung, ob überhaupt eine Krankheit vorliegt, wird der objektive Krankheitsbegriff herangezogen. Es muss daher nach ärztlichem Urteil ein anormaler Körper- oder Geisteszustand, der eine nicht ganz unerhebliche Störung der körperlichen und geistigen Funktionen mit sich bringt, vorliegen. Auf das subjektive Empfinden des Versicherungsnehmers kommt es dabei nicht an.

Nach dieser Definition hat die Rechtsprechung unter anderem in folgenden Fällen eine Krankheit bejaht:

· HIV-Infektion
· chronisches Erschöpfungssyndrom
· Eileiterschwangerschaft
· Minderwuchs
· Fettleber

Nicht als Krankheit wurden von der Rechtsprechung anerkannt:

· Falten im Gesicht
· konstitutioneller Minderwuchs
· geringfügig unterschiedlich große Brüste


Nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob starke Fettleibigkeit, die sog. Adipositas, einen Krankheitswert hat. Allein durch übermäßige Nahrungsaufnahme verursachte Fettleibigkeit reicht nicht aus, um einen Krankheitswert feststellen zu können. Hierfür sind vielmehr innere Ursachen für die Fettleibigkeit erforderlich. Verursacht die Fettleibigkeit dagegen weiterer Folgekrankheiten, ist von einer Krankheit auszugehen.

Problematisch ist auch der Krankheitswert einer sog. Transsexualität. Diese genießt dann Krankheitswert, wenn sie nach dem Transsexuellengesetz rechtskräftig festgestellt wurde. Erst dann sind kosmetische Operationen wegen Krankheit vom Versicherungsschutz umfasst. Aus diesem Grund ist eine Transsexualität bei Vertragsschluss auch anzeigepflichtig.


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Stand: Januar 2007


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Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt ihre Mandanten insbesondere bei allen Fragen um Allgemeine Versicherungsbedingungen, dem Versicherungsvertragsrecht, Fragen zur Begründung und Beendigung von Versicherungsverhältnissen, dem Recht der Versicherungsaufsicht unabhängig vom Versicherungstyp.
Sie berät und vertritt bei der Prüfung von Lebensversicherungsverträgen und Beraterhaftungsfällen in der Versicherungsvermittlung. Daneben berat Rechtsanwältin Dibbelt im Krankenversicherungsrecht und vertritt ihre Mandanten in gerichtlichen Verfahren.

Das besondere Interesse von Rechtsanwältin Dibbelt liegt im Bereich der Betrieblichen Altersversorgung sowie versicherungsrechtlichen Fragestellungen im Rahmen von Insolvenzen.

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