Leistungspflicht des Unfallversicherers – Tinnitus als Unfallfolge

In dem vom OLG Koblenz (Az.: 10 U 1406/03) entschiedenen Fall begehrte der klagende Versicherungsnehmer die Feststellung der Leistungspflicht seiner privaten Unfallversicherung im Hinblick auf eine von ihm geforderte Invaliditätsentschädigung.
In der Sache ging es dabei hauptsächlich darum, ob ein in der Folge eines Unfalls aufgetrete-ner Tinnitus vom Versicherungsschutz umfasst ist, wobei das OLG Koblenz aufgerufen war, die zwischen dem klagenden Versicherungsnehmer und dessen privater Unfallversicherung vereinbarten Versicherungsbedingungen auszulegen.
Diese definierten den Begriff „Unfall“ als ein plötzlich von außen auf den Körper einwirken-des Ereignis, das beim Versicherungsnehmer zu einer unfreiwilligen Gesundheitsschädigung führt. Vom Versicherungsschutz ausgenommen waren aber Erkrankungen infolge psychischer Einwirkungen. Außerdem war nach den Versicherungsbedingungen die Leistungspflicht des Unfallversicherers für die Folgen psychischer Störungen im Anschluss eines Unfalls nur in-soweit vorgesehen, als diese Störungen auf eine durch den Unfall verursachte organische Er-krankung des Nervensystems zurückgehe.
Vorliegend hatte der Versicherungsnehmer einen Traktorreifen aufgepumpt, der hierbei ge-platzt war. Bei diesem Unfallereignis erlitt der Versicherungsnehmer ein beidseitiges Knall-trauma mit persistierendem Tinnitus sowie rezivierendes Schwindelgefühl.
Die Versicherung sah in dem nach dem Unfall aufgetretenen Tinnitus eine psychische Stö-rung und verneinte daher ihre Leistungsverpflichtung mit Verweis auf den diesbezüglichen Risikoausschluss in ihren Versicherungsbedingungen.

Dem hat sich jedoch das OLG Koblenz nicht angeschlossen und den Tinnitus als unfallbe-dingte Gesundheitsbeschädigung gewertet.
Nur diese Bewertung war im konkret entschiedenen Fall geeignet die Leistungspflicht des Unfallversicherers zu begründen, da die anderen ebenfalls durch den Unfall ausgelösten Ge-sundheitsschädigungen (Höreinbußen, Schwindel) sich durch das eingeholte Sachverständi-gengutachten entweder als lediglich minimal herausgestellt oder im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht mehr bestanden haben.
Hinsichtlich der „Tinnitus-Problematik“ hat das OLG Koblenz ausgeführt, dass nach der Rechtssprechung zu psychischen Störungen im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen neben Schäden infolge von Schock- und Angstreaktionen auch psychische Beeinträchtigun-gen zu zählen seien, wenn diese auf einer psychischen Fehlverarbeitung beruhen, sofern diese psychische Fehlverarbeitung ihrerseits Krankheitswert hat und auf einen organischen Schaden zurückzuführen ist.
Diese Voraussetzungen seien aber nach dem Sachverständigengutachten dann erfüllt, wenn das Platzen eines Traktorreifens neben dem Kopf des Versicherungsnehmers zunächst zu Hörproblemen führe, die sich in der Folge zu einem „Tinnitus“ auswachsen. Dies gelte selbst dann, wenn im Einzelfall das Ausmaß, in dem sich die organische Ursache auswirke, von der psychischen Verarbeitung durch den Versicherungsnehmer abhänge. Wolle sich ein Unfall-versicherer überdies auf den Leistungsausschluss berufen, müsse dieser aufgrund der Ausges-taltung der Versicherungsbedingungen beweisen, dass die psychische Störung nicht auf eine unfallbedingte organische Erkrankung des Nervensystems zurückzuführen sei. Einen solchen Nachweis habe aber der Unfallversicherer im entschiedenen Fall nicht geführt.


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Stand: 31.01.07


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Gericht / Az.: OLG Koblenz (Az.: 10 U 1406/03)

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