Leistungsfreiheit wegen Folgeprämienverzug, nach § 39 VVG
Will sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit berufen, weil der Versicherungsnehmer die Folgeprämien nicht rechtzeitig gezahlt hat, trägt der Versicherer für den Zugang der Mahnung die Beweislast. Was viele Versicherungsnehmer nicht wissen ist, dass den Versicherungsunternehmen der Nachweis des Mahnschreibens oft nicht möglich ist. Folge ist, dass eine Leistungsfreiheit nicht gegeben ist.
Nach § 39 VVG muss der Versicherer den Versicherungsnehmer im Falle einer verspäteten Prämienzahlung schriftlich mahnen und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Den Zugang dieses Schreibens an den Versicherungsnehmer muss der Versicherer beweisen. Dies scheitert regelmäßig, denn aus Kostengründen werden die Mahnschreiben regelmäßig nur per Post versendet. An diesem Punkt helfen den Versicherern auch keine Erfahrungssätze. Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 11.05.2007, Az. 20 U 272/06 entschieden, dass es bestimmte Postlaufzeiten nicht gibt. Der Versicherer kann sich also nicht darauf berufen, dass ein Mahnschreiben nach der Aufgabe zur Post an einem bestimmten Termin beim Versicherungsnehmer zugegangen sein muss.
Hat der Versicherungsnehmer den Nachweis des Zugangs einmal erbracht, sollte darauf geachtet werden, ob die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsfolgenbelehrung zutreffend ist. Diese Belehrungen sind oft unzutreffend. So muss die Belehrung den Versicherungsnehmer umfassend über die drohenden Säumnisfolgen aufklären aber auch auf die nach § 39 Abs. 2 und 3 VVG offenstehenden Möglichkeiten hinweisen.
Auch wenn die Belehrung unzutreffend erfolgt ist behaupten die Versicherer regelmäßig, dass der Versicherungsnehmer auch bei zutreffender Belehrung nicht gezahlt hätte. Ein solcher Einwand ist selbstverständlich auch unzulässig. In Fällen des Folgeprämienverzuges kommt es nicht auf die Kausalität an. Entscheidend ist allein die ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung.
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Stand: Dezember 2025
Normen: § 39 VVG