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Leasingverträge und zusätzliche Sicherheiten


Ein Leasinggeber bzw. die Leasinggesellschaft geht bei Abschluss des Leasingvertrages ein nicht unerhebliches Risiko ein: das Leasinggut muss– meist durch Kredite - vorfinanziert werden. Das vorfinanzierten Leasingobjekt wird dann an den Leasingnehmer in der Hoffnung übergeben, dass dieser den Vertrag vereinbarungsgemäß durchführt, also insbesondere die Leasingraten zahlt und das Leasinggut entsprechend den Vereinbarungen nutzt. Ist die Bonität des Leasingnehmers für das beabsichtigte Geschäft (allein) nicht ausreichend, wird der Leasinggeber versuchen, durch Erlangung von Sicherheiten sein Ausfallrisiko zu verringern.
Bürgschaft
Die im Leasingbereich am häufigsten vorkommende Sicherheit ist die Bürgschaft. Entweder wird diese von einem gänzlich außen stehenden Dritten übernommen oder von den gesetzlichen Vertretern des Leasingnehmers (Mithaft), z.B. dem Geschäftsführer einer GmbH, vor allem bei der sog. „Ein-Mann-GmbH“.
Die Bürgschaft bedarf nach § 766 S. 1 BGB der Schriftform, es sei denn, sie stellt für den Bürgen ein Handelsgeschäft dar (§ 350 HGB). Daher kann die Bürgschaftserklärung auf demselben Formular wie der Leasingvertrag selbst abgegeben werden. Tatsächlich findet sich in der Praxis in den Vertragsformularen der Leasinggesellschaften häufig ein Bereich, in dem eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgegeben werden kann.
Die „Gestaltungsgrenze“ setzt § 309 Nr. 11a BGB:
§ 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
….eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandpflicht auferlegt.
Dem Wortlaut nach gilt § 309 Nr. 11a BGB zwar nur für die Mithaft, der Bundesgerichtshof verlangt jedoch allgemein, dass der Bürge hinreichend deutlich erkennen kann, dass er eine Bürgschaft abgibt. Daher muss die Bürgschaftserklärung vom Leasingvertrag deutlich optisch (z.B. durch Umrahmung, Fettdruck etc.) abgehoben werden. Notwendig ist außerdem eine klare und eindeutige Beschreibung von Art und Umfang (Höhe) der Bürgschaft sowie ein gesondertes Unterschriftenfeld. Damit muss z.B. der Geschäftsführer, der den Leasingvertrag als gesetzlicher Vertreter einer GmbH als Leasingnehmerin unterschreibt, noch ein zweites Mal für sich unterzeichnen, wenn er bürgen bzw. mithaften soll.
Auch bei Bürgschaften, die im Rahmen eines Leasingvertrages abgegeben werden, sind die vom BGH entwickelten Kriterien zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften wegen finanzieller Überforderung (Stichwort: „Hausfrauenbürgschaft“) zu beachten. Als Faustregel gilt: kann der Bürge mit seinem gewöhnlichen Einkommen und Vermögen nicht einmal die Zinsen der der Bürgschaft zu Grunde liegenden Hauptforderung tilgen, ist die Bürgschaft sittenwidrig.
Der Bürge kann dem Leasinggeber nach § 768 Abs. 1 S. 1 BGB alle Einreden entgegen halten, die auch der Leasingnehmer selbst erheben könnte. Die Tatsache, dass der Leasinggeber nicht überwacht hat, ob der Leasingnehmer vertragsgemäß das Leasingobjekt versichert hat, ist dagegen keine taugliche Einrede.
Eine Bürgschaft ist streng akzessorisch, d.h. ihr Bestand ist untrennbar mit dem Bestand der abgesicherten Forderung verbunden. Werden also wesentliche Bedingungen (kalkulierter Restwert, Leasingrate, Laufzeit) in einem Leasingvertrag nachträglich geändert, so handelt es sich rechtlich um eine neue Hauptforderung, für die die für den ursprünglichen Leasingvertrag abgegebene Bürgschaft nicht mehr haftet. Der Bürge muss – wenn die neue Forderung entsprechend besichert werden soll – ein neue Bürgschaftserklärung abgeben.

Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: Dezember 2009


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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