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Lastenhefte in der Automobilzulieferindustrie Tei II – Risiken in der Praxis

Anstatt sauber zu trennen und im Lastenheft lediglich die vorgesehenen technischen Regelungen zu treffen, finden sich dort rechtlichen Regelungen, mit denen der Kunde eine Verbesserung seiner Rechtsposition herbeigeführt hat. Dies birgt Gefahren für den Lieferanten, insbesondere wenn er ein Lastenheft vorschnell unterzeichnet.
In diesen Fällen unterbleibt meist eine Analyse der juristischen Auswirkungen. Allenfalls haben die Techniker der Vertragsparteien ihre Positionen geklärt. Kritisch sind folgende Formulierungen:“ Der Lieferumfang muss über die Lebensdauer des Fahrzeugs funktionsfähig bleiben“ oder „ das Produkt ist konform mit allen derzeit geltenden Gesetzen und Vorschriften weltweit“. Solche Forderungen sind schwerlich einzuhalten. Zusätzlich können hiermit im Streitfall auf den Lieferanten erhebliche Probleme zukommen. Rechtlich gesehen kann man behaupten, dass solche Regelungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen entsprechend den §§ 305 ff BGB unwirksam seien. Das sähe allerdings im Falle einer Individualvereinbarung innerhalb der Geschäftsbedingungen schon wieder anders aus. Wurde ein Lastenheft vom Kunden vorformuliert und besteht die Absicht dieses für eine Vielzahl von Verträgen zu verwenden, spricht dies für das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Rechtsprechung fordert für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses „nur“, dass der Verwender die Absicht hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Vielzahl von Verträgen zu Grunde zu legen. Die Beweislast dafür liegt aber beim Lieferanten. In der Praxis wird der Kunde im Streitfall den Lieferanten auf die inhaltlichen Regelungen des Lastenheftes „festnageln“. Die Kundenbeziehung - die zumeist durch die Übermacht des Kunden diktiert wird – wird durch den dann folgenden Rechtsstreit zerstört. Deshalb sollte ein jedes Lastenheft einer detaillierten Prüfung unterzogen werden, bevor es unterzeichnet wird. Zu empfehlen ist, kritische Regelungen nicht zu akzeptieren und stattdessen wieder in Verhandlungen mit dem Kunden einzutreten. Ist eine Änderung des Lastenheftes nicht durchsetzbar, sollte zumindest ein schriftlicher Widerspruch bezüglich der beanstandeten Punkte erfolgen, um nicht an den Inhalt gebunden zu sein wenn es zum Schadensfall kommt.


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Stand: 01.07.2007


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