LG Hamburg: Überhöhte Storno-Gebühren bei Lebensversicherungsrückkauf

Wer eine Kapital-Lebensversicherung vor deren regulären Ende kündigt, erhält von den Versicherungsgesellschaften lediglich einen komplex berechneten Rückkaufswert erstattet. Dieser liegt zumeist deutlich unter den eingezahlten Beträgen und stets unter der Auszahlungssumme bei regulärer Vertragsbeendigung, so dass sich bei vorzeitiger Beendigung eine Lebensversicherung zumeist als ein Minusgeschäft für die Versicherten darstellt. Das Landgericht Hamburg stärkte nun in drei Urteilen vom 20.11.2009 die Position der Versicherten, denn es hat die in den meisten Versicherungsbedingungen enthaltene Anrechnung der Stornogebühren auf den Rückkaufswert wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt. Im Ergebnis heißt das für den Versicherungsnehmer, dass entgegen der weitläufigen Abrechnung der Versicherungsgesellschaften der Versicherte bei Kündigung seiner Lebensversicherung einen Anspruch auf nahezu 50% der eingezahlten Beträge gegenüber der Versicherungsgesellschaft hat. Es ist daher allen Versicherten, die Ihre Kapital-Lebensversicherung oder Ihre private Rentenversicherung, gleich aus welchen Gründen, seit dem 01.01.2004 gekündigt haben, zu raten, umgehend Ihren berechneten Auszahlungsanspruch bei Ihrer Versicherungsgesellschaft geltend zu machen. Insbesondere die Ansprüche aus im Jahr 2004 gekündigten Verträgen dürften zum Ende des Jahres 2009 verjähren und damit nicht mehr gegenüber der Versicherungsgesellschaft durchsetzbar sein.


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Stand: 20.11.2009


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