LG Hamburg: Admin C haftet als Störer für fehlendes Webimpressum


Der Admin-C ist aufgrund der Richtlinien der Vergabestelle Denic als "Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden" und ist damit nach Ansicht des Landgericht Hamburg (Fußnote) als so genannter Störer anzusehen und kann wegen eines fehlenden Impressums auf Unterlassung gemäß §§ 3, 4 Nr. 11,8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 16 Abs. 2 UWG, § 6 TDG, § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LFGB in Anspruch genommen werden. Das LG Dresden hatte die Lage noch vor einigen Monaten anders Beurteilt und verneint eine Störerhaftung des Admin-C für inhaltliche Wettbewerbsverstöße (Fußnote).

Das Gericht hatte über diese Frage zu entscheiden, weil eine Domain auf ein Unternehmen in den USA registriert war, welches keine Niederlassung in Deutschland hatte. Der beklagte Admin-C dagegen hatte seinen Geschäftssitz in Deutschland. Nach Ansicht des LG Hamburg konnte der Admin-C daher vom Kläger als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, da dessen zu fordernder kausaler Beitrag in der Registrierung als Verantwortlicher bei der Denic gelegen habe. Auch könne sich der Amdin-C der Prüfungspflicht hinsichtlich der Inhalte der Webseite nicht durch den Einwand entziehen, dass er für mehrere tausende Internetadressen als Admin-C eingetragen sei. Dieser Einwand sei nur dann wirkasm, wenn man – wie die Denic – zum tausendfachen Vertragsschluss gezwungen sei, was bei einem Admin-C nicht der Fall ist. Er könne insoweit die Zahl der durch ihn betreuten Domains begrenzen oder sich aber im Innenverhältnis [Fußnote] frei stellen lassen und damit sein Haftungsrisiko begrenzen.



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Stand: 19.06.2007


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Gericht / Az.: Landgericht Hamburg (Urteil v. 15.3.2007, Az. 327 O 718/06

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