Kürzung des Arbeitlosengeld – verspätete Meldung bei der Agentur für Arbeit

Das Bundessozialgerichts hat nunmehr entschieden, dass gekündigten Mitarbeiter, die sich nicht unmittelbar bei der Agentur für Arbeit arbeitslos meldeten, nicht zwangsläufig das Arbeitslostengeld gekündigt werden darf. Voraussetzung ist allerdings dass die Nichtmeldung nicht verschuldet wurde. Sind die Arbeitgeber damit von der Haftung befreit, wenn Sie nicht auf die Meldungspflicht hingewiesen haben? Wann steht dem Arbeitnehmer das volle Arbeitslosengeld zu? Der Arbeitnehmer muss die Nichtmeldung auf Grund unverschuldeter Unwissenheit versäumt haben. Diese Rechtssprechung kommt Arbeitnehmern wie Arbeitgebern zu Gute. Nunmehr ist die Gefahr für den Unternehmer weitgehend gebannt, von dem entlassenen Arbeitnehmer für die Kürzung des Arbeitslosengeldes in Regress genommen zu werden und der Arbeitnehmer muss deutlich seltener fürchten, Kürzungen seines Arbeitslosengeldes hinzunehmen. Wichtig!! Schon seit dem 01. Juli 2003 sind Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis der bevorstehenden Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit vorzustellen. Unverzüglich heißt generell innerhalb von drei Tagen. Wer diese Frist versäumt, muss mit Kürzungen des Arbeitslosengeldes befürchten. Deshalb wurden Arbeitgeber verpflichtet, betroffene Arbeitnehmer bei Ausspruch der Kündigung des Arbeitsverhältnisses über diese Meldepflicht zu informieren. Nun kam es immer wieder vor, dass sich Arbeitnehmer nicht rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit meldeten. In vielen Fällen lag es schlichtweg daran, dass die jeweiligen Arbeitnehmer keinerlei Kenntnis von Ihrer Verpflichtung hatten und auch die Arbeitgeber in der Kündigung nicht darauf hinwiesen. Für die Betroffenen konnte das einschneidende Konsequenzen nach sich ziehen, denn ihr Arbeitslosengeld um jeden Tag der Verspätung um einen Betrag von 10-50 € gekürzt. Damit blieb den Arbeitslosen häufig nur ein Teil ihres Arbeitslosenanspruchs erhalten. Einige machten nun ihren ehemaligen Arbeitgeber dafür verantwortlich, weil sie nicht entsprechend informiert wurden. Sie versuchten also diesen erlittenen Schaden in Form von Schadensersatz beim Unternehmen geltend zu machen. Aber das Bundessozialgericht (BSG) kommt mit seiner Entscheidung nun beiden Seiten entgegen und entscheidet zuungunsten der Agentur für Arbeit. Denn der Arbeitnehmer hat die Nichtmeldung dann nicht verschuldet, wenn er keine Kenntnis von der Verpflichtung zur Meldung hatte. Diese Kenntnis ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn er von seinem Arbeitgeber nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Auch wenn die Verpflichtung veröffentlich und diskutiert wurde, kann daraus nicht geschlossen werden, dass zwangsläufig jeder Arbeitnehmer hiervon Kenntnis erlangt hat. ,,Vielmehr müsse ein Arbeitsloser über die Meldepflicht ausdrücklich informiert werden. Andernfalls könne ihm ein sorgfaltswidriges und damit fahrlässiges Verhalten nicht vorgeworfen werden.`` (BSG, Urteil vom 25.05.2005, B 11a/11 AL 81/04 R).
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Gericht / Az.: BSG, Urteil vom 25.05.2005, B 11a/11 AL 81/04 R

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