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Künstliche Befruchtung als leistungsfähige Behandlungsmaßnahme

Künstliche Befruchtung als leistungspflichtige Behandlungsmaßnahme

Umstritten und daher regelmäßiger Anlass für Klagen ist, ob die Kosten einer künstlichen Befruchtung erstattungsfähig sind. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Besteht die Kinderlosigkeit nicht auf organischen Gründen, liegt kein krankhafter Zustand vor. Eine Erstattungsfähigkeit der Kosten besteht folglich nicht.

Anders ist dies der Fall bei einer sog. primären Sterilität. Ihr kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes krankheitswert zu, da die Fortpflanzungsfähigkeit eine biologisch notwendige Körperfunktion ist. Fehlt diese, liegt eine Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. Die Kosten für eine künstliche Befruchtung sind daher voll erstattungsfähig. Eine primäre Sterilität ist gegeben, wenn eine Frau trotz Kinderwunsches und regelmäßigen Geschlechtsverkehr innerhalb eines Jahres nicht schwanger wird.

Aber auch die sekundäre Sterilität wird als Krankheit anerkannt. Sie ist gegeben wenn nach bereits bestehenden Schwangerschaften ein erneutes schwanger werden aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Die Heilung durch entsprechende Hormonbehandlungen sind daher von den privaten Krankenversicherern zu erstatten.

Versicherungsschutz besteht nur für denjenigen Ehepartner, der organisch nicht dazu imstande ist, sich fortzupflanzen. Der nicht versicherte Ehepartner hat daher grundsätzlich keinen Anspruch auf Versicherungsleistung. Anders ist dies nur dann, wenn nur kombinierte Behandlungsmethoden zu einer Überwindung der Sterilität des Ehepartners führen.

Streit entsteht regelmäßig auch über die Frage, wie oft ein versuch zur Überwindung der künstlichen Befruchtung unternommen werden darf. Eine festgelegte Anzahl von versuchen gibt es nicht. Der Bundesgerichtshof lässt aber mehr als einen Versuch zu. In jedem Fall ist es eine Frage des Einzelfalles, wie oft ein Versuch zur künstlichen Befruchtung wiederholt werden kann. Entscheidend ist dabei auch das Alter der Ehepartner, denn je älter die Paare desto geringer werden die Erfolgschancen der Befruchtung. Hierzu hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass von einer Erfolgsaussicht bei einer Frau über 40 Jahren nicht mehr ausgegangen werden kann.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr auch bestätigt, dass nach einer erfolgreichen Befruchtung der krankhafte Zustand fortbesteht, da der anormale Körperzustand nicht beseitigt wurde. Nach dieser Rechtsprechung besteht auch weiterhin ein Anspruch auf künstliche Befrüchtung.


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Stand: Januar 2007


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