Künstlersozialabgabe Teil 3
Künstlersozialabgabe, Teil 3
Höhe der Künstlersozialabgabe
Die Höhe der zu zahlenden Künstlersozialabgabe richtet sich zum einen nach dem aktuellen Abgabesatz und zum anderen nach der Bemessungsgrundlage. Der Abgabesatz wird als Prozentsatz jedes Jahr von den Bundesministerien für Gesundheit und für Finanzen im Einvernehmen zum 30.09. festgesetzt und den Unternehmen auf den Meldebögen mitgeteilt. Für das Jahr 2007 beträgt der Abgabesatz 5,1%. Bemessungsgrundlage sind die für das Werk oder die Leistung zu zahlenden Entgelte. Entgelt ist dabei alles, was der Unternehmer aufwenden muss, um das Werk oder die Leistung zu erhalten. Dazu gehören grundsätzlich auch alle Nebenleistungen wie beispielsweise Auslagen.
Was passiert bei Nichtabführung der Künstlersozialabgabe?
Aufgrund gesetzlich bestehender Meldepflicht hat jeder Unternehmer selbständig seine abgabepflichtigen Sachverhalte bei der Künstlersozialkasse anzumelden. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 5.000 € geahndet werden kann. Bei der nachträglichen Feststellung von Abgabepflichten im Rahmen der Betriebsprüfung durch die deutsche Rentenversicherung werden die Abgaben der letzten 5 Jahre fällig.
Ist die Höhe der Künstlersozialabgabe durch die Künstlersozialkasse festgesetzt worden, so erhebt diese bei nicht pünktlicher Zahlung einen Säumniszuschlag von 1% des Rückstandes.
Vorsicht: Abgabepflicht des in der GmbH mitarbeitenden Gesellschafters
Auch bei der künstlerischen oder publizierenden Tätigkeit eines Mehrheitsgesellschafters in seiner GmbH können die Zahlungen der Gesellschaft an ihn abgabepflichtig sein. Dies ist bislang beispielsweise bei vielen Werbeagenturen, aber auch anderen GmbHs im künstlerischen oder publizierenden Bereich, noch weitgehend unbekannt. Dabei beurteilt sich die Abgabepflicht nach den allgemeinen Kriterien. Sie entsteht mithin nur dann, wenn der Gesellschafter überwiegende eine Leistung als selbständiger Künstler oder Publizist erbringt, hiervon sind jedoch auch reine Aquisemaßnahmen, die der Förderung künstlerischer Tätigkeit dienen, umfasst. Lediglich der mit Finanzbuchhaltung und Personalführung tätige Gesellschafter wäre von dieser Regelung nicht betroffen.. Überwiegt die künstlerische oder publizistische Arbeit gegenüber den beispielsweise kaufmännischen Tätigkeiten, so unterliegt die dafür gesamte Vergütung, sowie die Gewinnausschüttungen der Abgabepflicht, ohne dass der Geschäftsführer hiervon durch Zahlungen der Künstlersozialkasse profitiert.
Praxistipp: Aufteilung des Geschäftsführergehalts in die Bestandteile Organisation und Aquise. Dann unterliegt nur der Aquiseanteil der Abgabepflicht.
Beteiligung mehrerer Unternehmer an der Verwertung
Sofern mehrere Unternehmen an der Verwertung einer künstlerischen oder publizistischen Leistung beteiligt sind, gilt grundsätzlich, dass derjenige die Künstlersozialabgabe zahlen muss, der mit dem Künstler in vertraglichen Beziehungen steht. Ausnahmen bestehen von diesem Grundsatz immer dann, wenn durch die Umsetzung dieses Prinzips eine Umgehung der Abgabepflicht möglich gemacht würde.
Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: Dezember 2025
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