Kündigungsverbot bei Betriebsübergang


§ 613 a Abs. 4 BGB enthält ein eigenständiges Kündigungsverbot, welches unabhängig von der Anwendung des Kündigungsschutzes gilt. Hiernach dürfen Arbeitsverhältnisse weder durch den bisherigen Arbeitgeber noch durch den Inhaber wegen des Übergangs des Betriebes oder eines Betriebsteils gekündigt werden. Eine solche Kündigung ist unwirksam.

Da der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eintritt, erlöschen mit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses die Ansprüche gegenüber dem bisherigen Betriebsinhaber. Der Übergang des Arbeitsverhältnisses erfolgt kraft Gesetzes, eine Zustimmung ist daher weder vom Betriebsveräußerer noch vom Erwerber notwendig. Der Arbeitnehmer kann allerdings bis zum Betriebsübergang dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen.

Ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB findet dann nicht statt, wenn der bisherige Inhaber den festen und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb stillzulegen und anlässlich dieser Betriebsstilllegung betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen hat. Kommt es hiernach doch noch zu einer Veräußerung des Betriebes oder eines Betriebsteils, gehen die Arbeitsverhältnisse nicht per Gesetz gem. § 613 a BGB über, da die Voraussetzungen für den Betriebsübergang im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vorliegen müssen.



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Stand: 16.06.2008


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Normen: § 613 a BGB

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