Kündigungsschutz und Kündigungsschutzklage – Teil 15 – Voraussetzungen

5.2 Voraussetzungen

5.2.1 Schwangerschaft

Das Bestehen des Kündigungsschutzes setzt das objektive Vorhandensein einer Schwangerschaft voraus.[1] Folglich lässt die Unkenntnis der Frau diesen nicht entfallen, eine fehlerhafte Annahme diesen jedoch auch nicht begründen.[2]
Die Schwangerschaft besteht grundsätzlich von der Empfängnis bis zur Entbindung bzw. Totgeburt oder dem Schwangerschaftsabbruch.[3] Umfasst werden sowohl eine Bauchhöhlenschwangerschaft, als auch eine Schwangerschaft bei der die Mutter nicht die biologische Mutter ist.[4]
Bei einer künstlichen Befruchtung im Sinne einer In-vitro-Fertilisation besteht die Schwangerschaft erst sofern die befruchtete Eizelle in die Gebärmutter eingesetzt wurde.[5]
Der entscheidende Zeitpunkt für das Vorhandensein der Schwangerschaft ist der Zugang der Kündigung und nicht die Abgabe der Kündigung.[6]

5.2.1.1 Feststellung der Schwangerschaft

Die Feststellung des Beginns der Schwangerschaft und des damit einhergehenden besonderen Kündigungsschutzes ist äußert schwierig und kaum durchführbar. In Anwendung an die Grundsätze des § 5 II MuSchG wird der Beginn der Schwangerschaft durch den im Attest angegebenen mutmaßlichen Entbindungstermin berechnet. Von diesem werden 280 Tage zurück gerechnet. Unabhängig von einem Einhalten des voraussichtlichen Entbindungstermins bleibt der dadurch errechnete Beginn der Schwangerschaft der Beginn des Anspruches auf den Kündigungsschutz nach dem MuSchG.

5.2.2 Entbindung

Der besondere Kündigungsschutz gilt nur über den Zeitraum hinaus, sofern die Schwangerschaft in einer Entbindung endet. Hierbei gibt es keine im MuSchG geregelte Definition der Entbindung. Es findet vielmehr Anknüpfung an den medizinischen Begriff und meint im Allgemeinen die Geburt.[7] Inbegriffen sind ebenfalls Frühgeburten.[8]
Hier galt bislang ein Kündigungsschutz über 4 Monate ab dem Zeitpunkt der Entbindung. Dies hatte vor allem nach problematischen Frühgeburten die Folge, dass Mütter sich in einer Beschäftigungs-Schutzfrist i.S.d. § 6 MuSchG 1968 befanden, nicht wieder ihrer Beschäftigung nachgehen konnten und trotzdem kündbar waren. Die Neufassung des MuSchG ab 2017 sieht den Kündigungsschutz nach der Entbindung bis zum Ende der Schutzfrist jedoch mindestens für 4 Monaten vor. Eine Schutzfrist länger als 4 Monate stellt zwar nicht den Regelfall dar, kann jedoch durch die Addierung der Entbindung vorangegangenen und nicht ausgeschöpften Schutzfrist bei Frühgeburten realisiert werden.[9]

5.2.2.1 Totgeburt

Grundsätzlich liegt eine Entbindung bei einer Lebendgeburt vor.[10] Allerdings umfasst der Kündigungsschutz nach allgemeiner Auffassung auch Totgeburten.[11] Es handelt sich um eine Totgeburt, wenn keine Mindestanzeichen menschlichen Lebens nach der Geburt vorhanden sind und das Gewicht der Leibesfrucht mindestens 500g beträgt.[12] Wiegt die Leibesfrucht weniger, so liegt eine Fehl- und keine Totgeburt vor.

5.2.2.2 Fehlgeburt

Fehlgeburten ließen bislang den Kündigungsschutz nach dem MuSchG entfallen.[13] Die Neufassung am 2017 differenziert jedoch zwischen Fehlgeburten bis Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche und danach. Dies soll der besonderen Belastungssituation von Frauen nach einer Fehlgeburt Rechnung tragen.[14]
Bei einer Fehlgeburt, unabhängig des Gewichts der Leibesfrucht, nach dem Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche gilt sodann, dass der Kündigungsschutz ab der Fehlgeburt bis zum Ablauf von 4 Monaten fortbesteht.[15]
Fehlgeburten bis zum Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche, bei der Rückrechnung vom erwarteten Geburtstermin über 280 Tage umfasst dies noch den 196. Tag vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin, endet der Kündigungsschutz weiterhin mit der Fehlgeburt. Diese Differenzierung bezieht sich auf Bindung zwischen Mutter und Kind, die sich erst nach der 12. Schwangerschaftswoche ernsthaft intensiviert. Weiter wird eine Schwangerschaft aus psychologischer Sicht erst dann als sicher angesehen.[16]

5.2.2.3 Schwangerschaftsabbruch

Ein Schwangerschaftsabbruch hat auch nach der Neufassung des MuSchG 2017 keinen besonderen Kündigungsschutz als Folge.[17]


[1] Ascheid/Preis/Schmidt/Rolfs, § 9 MuSchG 1968, Rn. 26; Stahlhacke/Preis/Vossen/Vossen, § 1, Rn. 1344.

[2] Ascheid/Preis/Schmidt/Rolfs, § 9 MuSchG 1968, Rn. 27.

[3] Gallner/Mestwerdt/Nägele/Böhm, § 9 MuSchG, Rn. 7; Stahlhacke/Vossen/Preis/Vossen, § 1, Rn. 1344.

[4] Gallner/Mestwerdt/Nägele/Böhm, § 9 MuSchG, Rn. 7.

[5] Gallner/Mestwerdt/Nägele/Böhm, § 9 MuSchG, Rn. 7; Ascheid/Preis/Schmidt/Rolfs, §9 MuSchG 1968, Rn. 29.

[6] Ascheid/Preis/Schmidt/Rolfs, § 9 MuSchG 1968, Rn. 28.

[7] Stahlhacke/Preis/Vossen/Vossen, § 1, Rn. 1352.

[8] Ascheid/Preis/Schmidt/Rolfs, § 16 MuSchG 2017, Rn. 16; Stahlhacke/Preis/Vossen/Vossen, § 1, Rn. 1353.

[9] Vgl. zu diesem Absatz Ascheid/Preis/Schmidt/Rolfs, § 16 MuSchG 2017, Rn. 16.

[10] Stahlhacke/Preis/Vossen, § 1, Rn. 1352.

[11] Ascheid/Preis/Schmidt/Rolfs, § 9 MuSchG 1968, Rn. 30; Stahlhacke/Preis/Vossen, § 1, Rn. 1354; Gallner/Mestwerdt/Nägele/Böhm, § 9 MuSchG, Rn. 8.

[12] Stahlhacke/Preis/Vossen, § 1, Rn. 1354.

[13] Gallner/Mestwerdt/Nägele/Böhm, § 9 MuSchG, Rn. 8.

[14] Ascheid/Preis/Schmidt/Rolfs, § 16 MuSchG 2017, Rn. 17.

[15] Ascheid/Preis/Schmidt/Rolfs, § 16 MuSchG 2017, Rn. 18.

[16] Vgl. zu diesem Absatz Ascheid/Preis/Schmidt/Rolfs, § 16 MuSchG 2017, Rn. 19.

[17] Ascheid/Preis/Schmidt/Rolfs, § 16 MuSchG 2017, Rn. 20.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kündigungsschutz und Kündigungsschutzklage“ von Tilo Schindele, Rechtsanwalt, und Paulina Zoe Linke, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-76-2.


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Stand: Januar 2017


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Tilo Schindele, Rechtsanwalt

Portrait Tilo-Schindele

Rechtsanwalt Tilo Schindele ist seit 20 Jahren im Arbeitsrecht tätig.
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Rechtsanwalt Schindele ist Dozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart.
Seit 2001 unterrichtet er „Grundzüge im Arbeits- und Insolvenzrecht".

Rechtsanwalt Tilo Schindele hat veröffentlicht:

  • Arbeitnehmerüberlassung, Tilo Schindele und Patricia Netto, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-55-7
  • Die internationale Entsendung von Mitarbeitern, Tilo Schindele und Babett Stoye, LL.B., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-57-1

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