Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

In Betrieben mit weniger als fünf Arbeitnehmer findet das Kündigungsschutzgesetz - entsprechend § 23 Abs. 1 KSchG - keine Anwendung. Hieraus darf aber nicht der Schluß gezogen werden, die Kündigung von Arbeitnehmern in Kleinbetrieben sei allein nach Belieben des Arbeitgebers möglich. Die hier anzulegenden Auswahlkriterien ergeben sich nicht aus dem Kündigungsschutzgesetz sondern aus dem grundrechtlichen Schutz des Arbeitsplatzes, dem Sozialstaatsprinzip und dem Grundsatz von Treu und Glauben, orientieren sich aber inhaltlich an denjenigen des Kündigungsschutzgesetzes.

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits im Jahr 2001 entschieden, dass „soweit im Fall der Kündigung unter mehreren Arbeitnehmern eine Auswahl zu treffen ist, .. auch der Arbeitgeber im Kleinbetrieb, auf den das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, ein durch Art. 12 GG gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren“ hat.“ (Fußnote). Eine Kündigung, die dieser Anforderung nicht entspricht, verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und ist deshalb unwirksam. Als Konsequenz hieraus muß der Arbeitgeber die Auswahlentscheidung nach „vernünftigen, sachlichen, billiges Ermessen wahrenden Gesichtspunkten treffen“. Diese Entscheidung des Arbeitgebers kann allerdings nur darauf überprüft werden, ob sie unter Beachtung der Belange des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes und der Interessen des Kleinunternehmers gegen Treu und Glauben verstößt.

Unter Berücksichtigung der vollkommen anderen Betriebsstruktur und Finanzkraft räumt die Rechtsprechung dem Arbeitgeber in einem Kleinbetrieb allerdings einen erheblich weiteren Beurteilungsspielraum für seine Auswahlentscheidung ein. Anders als in einem Großbetrieb können sogar persönliche Gründe – etwa die permanente Störung des Betriebsklimas – eine Kündigung rechtfertigen. Auch häufige Krankheiten eines Arbeitnehmers haben eine vollkommen andere Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit des Kleinbetriebs und können deutlich schneller eine Kündigung rechtfertigen.

In sachlicher Hinsicht geht es vor allem darum, Arbeitnehmer vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen zu schützen. Wenn keine betrieblichen oder persönlichen Gründe die Auswahl eines bestimmten Arbeitnehmers bedingen, muß auch im Kleinbetrieb der sozial am wenigsten schutzbedürftige Arbeitnehmer gekündigt werden. Die Auswahl hat auch hier anhand der Kriterien

• Alter,
• der Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers,
• der Dauer der Betriebsangehörigkeit und
• dem Vorliegen von Schwerbehinderungen.

zu erfolgen. In der Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien ist der Arbeitgeber frei, sofern sie von sachlichen Erwägungen getragen wird und nicht rein willkürlich erfolgt.


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Stand: Februar 2007


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Gericht / Az.: BAG, Urteil vom 21. 2. 2001 - 2 AZR 15/00
Normen: § 23 Abs. 1 KSchG, § 242 BGB, Art. 12 GG

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