Kündigung einer Schwangeren, wenn Schwangerschaft im Zeitpunkt der Kündigung dem ArbG nicht bekannt war

Voraussetzung für den absoluten Kündigungsschutz der Schwangeren: der ArbGeb muss im Zeitpunkt der Kündigung Kenntnis von Schwangerschaft oder Entbindung haben oder ihm muss diese Kenntnis innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung vermittelt werden. Der Kenntnis des ArbGeb gleichgestellt wird das Wissen einer der Personen, die zum Empfängerkreis der Mitteilung nach § 5 Abs 1 MuSchG gehören (Personalleiter; in Kleinstbetrieben wohl auch die Ehefrau des GF/Inhabers). Inhalt der Mitteilung muss das Bestehen oder vermutete Bestehen einer Schwangerschaft im Zeitpunkt der Kündigung sein (BAG 15.11.90, DB 91, 2191); die Frist berechnet sich nach §§ 187 Abs 1, 188 Abs 1 Hs 1, 193 BGB - Beispiel: Zugang der Kündigung Mittwoch; die Frist endet mit dem Mittwoch der zweiten Woche, bei Zugang der Kündigung am Wochenende am Montag der dritten Woche. Das Überschreiten der Zweiwochenfrist ist ausnahmsweise unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird (§ 9 Abs 1 Satz 1 Hs 2 MuSchG). Zu vertreten ist eine Fristversäumnis, die auf einen gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse billigerweise zu erwartende Verhalten zurückzuführen ist (BAG 6.10.83 , DB 84, 1044). Schuldhaft handelt daher die Frau, die trotz Kenntnis ihrer Schwangerschaft oder zwingender Anhaltspunkte nichts zur Abklärung ihres Zustandes und zur Wahrung ihrer Rechte unternimmt. Die Bestätigung ihres Arztes mit dem Datum des voraussichtlichen Geburtstermins kann sie trotz Kenntnis der Schwangerschaft abwarten (LAG Nürnberg 17.3.92 , DB 93, 1009). Die Unkenntnis der Frau von der Schwangerschaft ist grundsätzlich geeignet, ein Verschulden auszuschließen (BAG 20.5.88 , DB 88, 2107). Fehldiagnosen ihres Arztes sind ihr nicht zuzurechnen. Sie hat ferner nicht einzustehen für Übermittlungsfehler, dh die unverzügliche Absendung einer schriftlichen Mitteilung mit normaler Post genügt (BAG 16.5.02 - 2 AZR 730/00, NJW 03, 308). Sie braucht sich auch Verschulden ihrer Bevollmächtigten nicht zurechnen zu lassen (BAG 27.10.83 , DB 84, 1203). Ebenso ist die Fristversäumnis unverschuldet, wenn die ArbN vom Zugang der Kündigung zB wegen Krankenhausaufenthaltes oder Urlaubsabwesenheit keine Kenntnis erlangt, und sie ihre Schwangerschaft unverzüglich nach Kenntnis der Kündigung anzeigt (BAG 13.6.96 - 2 AZR 736/95, NZA 96, 1156). Darlegungs- und Beweislast für alle tatsächlichen Voraussetzungen des Kündigungsschutzes nach § 9 MuSchG liegen bei der Frau.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Mai 2004


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