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Krisenmanagement: Schadensminimierung durch so genannte „Ausfrierung“

Krisenmanagement: Schadensminimierung durch so genannte „Ausfrierung“

Jetzt hat auch das höchste deutsche Zivilgericht (BGH vom 06.05.2009, XII ZR 137/07) bestätigt, dass der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Mieter, der das Objekt weiter nutzt, mit Heizenergie zu beliefern.

Oft ist es so, dass der Gewerbemieter, dem seitens des Vermieters wegen hoher Mietrückstände kündigt wurde, auch nach der Beendigung nicht immer gleich auszieht. Dem Vermieter ist zu diesem Zeitpunkt meist schon ein hoher finanzieller Schaden durch den Mietausfall entstanden und eine Räumungsvollstreckung kann lange dauern und ist teuer. Wenn er dem Mieter auch noch vertraglich zur Lieferung von Heizenergie verpflichtet war, versucht der Vermieter nachvollziehbar, durch die Entziehung der Wärmezufuhr für einen schnellen Aus-zug zu sorgen und selbst die Energiekosten zu sparen.

Diese Vorgehensweise erhält im Gewerbemietrecht nunmehr seine Legitimation, wenn der Mieter sich mit der Miete bzw. der sich nach Beendigung des Mietverhältnisses anschließenden Nutzungsentschädigung im Verzug befindet und aus diesem Grund dem Vermieter ein stetig wachsender Schaden droht. Entscheidend für den Vermieter ist auch, dass die „Versorgungssperre“ keine Besitzstörung in Form der verbotenen Eigenmacht darstellt und eine Ein-stweilige Verfügung durch den Mieter aus diesem Grund keinen Erfolg mehr haben wird.

Im Ergebnis ist die Entscheidung zu begrüßen, da in Zeiten der steigenden Energiepreise ein bestehender Schaden für den Vermieter minimiert werden kann.

(Veröffentlicht in: Potsdam am Sonntag, Rechtsanwälte informieren, 14.06.2009)

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Stand: Dezember 2025

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