Krisenmanagement: Schadensminimierung durch so genannte „Ausfrierung“

Krisenmanagement: Schadensminimierung durch so genannte „Ausfrierung“

Jetzt hat auch das höchste deutsche Zivilgericht (BGH vom 06.05.2009, XII ZR 137/07) bestätigt, dass der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Mieter, der das Objekt weiter nutzt, mit Heizenergie zu beliefern.

Oft ist es so, dass der Gewerbemieter, dem seitens des Vermieters wegen hoher Mietrückstände kündigt wurde, auch nach der Beendigung nicht immer gleich auszieht. Dem Vermieter ist zu diesem Zeitpunkt meist schon ein hoher finanzieller Schaden durch den Mietausfall entstanden und eine Räumungsvollstreckung kann lange dauern und ist teuer. Wenn er dem Mieter auch noch vertraglich zur Lieferung von Heizenergie verpflichtet war, versucht der Vermieter nachvollziehbar, durch die Entziehung der Wärmezufuhr für einen schnellen Aus-zug zu sorgen und selbst die Energiekosten zu sparen.

Diese Vorgehensweise erhält im Gewerbemietrecht nunmehr seine Legitimation, wenn der Mieter sich mit der Miete bzw. der sich nach Beendigung des Mietverhältnisses anschließenden Nutzungsentschädigung im Verzug befindet und aus diesem Grund dem Vermieter ein stetig wachsender Schaden droht. Entscheidend für den Vermieter ist auch, dass die „Versorgungssperre“ keine Besitzstörung in Form der verbotenen Eigenmacht darstellt und eine Ein-stweilige Verfügung durch den Mieter aus diesem Grund keinen Erfolg mehr haben wird.

Im Ergebnis ist die Entscheidung zu begrüßen, da in Zeiten der steigenden Energiepreise ein bestehender Schaden für den Vermieter minimiert werden kann.

(Veröffentlicht in: Potsdam am Sonntag, Rechtsanwälte informieren, 14.06.2009)

.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 06/2009


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Mietrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Harald Brennecke berät und vertritt seit vielen Jahren bei Rechtsfragen rund um das Gewerbemietrecht. Er prüft Mietverträge, begleitet Mietverhandlungen und vertritt bei Streitigkeiten um Kündigungen von Gewerbemietverhältnissen.

 

Rechtsanwalt Harald Brennecke bearbeitet im Gewerbemietrecht folgende Themen:

 

    Erstellung und Prüfung von Gewerbemietverträgen, insbesondere in Bezug auf die Themen

    Parteispezifische Bedürfnisse

    Verlängerungsoptionen und Kündigungsmöglichkeiten

    Untermietklausel und Nachmietersuche

    Mietpreisindex

    Wirtschaftlichkeitsfaktoren (z.B. Publikumsverkehr, Kaufkraft, Branchenmix, Gemeinschaftswerbung, Konkurrenzschutz)

    Sicherheiten (Bürgschaft, Kaution, Vermieterpfandrecht)

    Wettbewerbsklauseln und vertragsimmanenter Konkurrenzschutz

    Fertigstellungsverpflichtungen, Umbaupflichten und Rückbauverpflichtungen,

    (Vorzeitige) Beendigung von Gewerbemietverhältnissen, z.B.  aufgrund von Schriftformverstößen durch mündliche Nachtragsvereinbarungen

    Aufhebungsverträge

    Mietminderung aufgrund von Mängeln der Mietsache

    Schönheitsreparaturen

    Schadensersatz bei Verletzung von Wettbewerbsschutz oder Konkurrenzverbot

    behördliche Genehmigungen, Konzessionen und Zulassungserfordernisse

 

Da Gewerbemietverträge häufig sehr langfristig ausgelegt sind, ist ihr wirtschaftlicher Umfang immens. Ein 10-jähriger Gewerbemietvertrag mit einer Monatsmiete von 2000 € hat eine Gesamtvolumen von 240.000.- €. Bei derartigen Vertragsvolumen ist die Prüfung des Vertragsentwurfs und eine rechtssichere und zukunftssichere Gestaltung des Gewerbemietvertrages für beide Seiten von existenzieller Bedeutung. Rechtsanwalt Harald Brennecke prüft und gestaltet Gewerbemietverträge auf Zeithonorarbasis, was in Anbetracht der Mietvolumina meist deutlich günstiger ist als eine Abrechnung nach RVG.

 

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:

Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de

Telefon: 0721-20396-28


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosMietrechtGewerberaummietrecht
RechtsinfosMietrechtNebenkosten