Kreditvertragsrecht – Teil 28 – Kündigung zur Unzeit
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin
2.6.1.4. Kündigung zur Unzeit
Das Kündigungsrecht des Darlehensgebers ist ausgeschlossen, wenn die Kündigung zur sogenannten Unzeit erfolgt. Das ist dann der Fall, wenn die Kündigung zu einem Zeitpunkt ausgesprochen wird, zu dem der Darlehensnehmer nicht mit der Kündigung rechnen musste. Eine Unzeit ist dann anzunehmen, wenn der Darlehensnehmer so sehr von der Kündigung überrascht wurde, dass er keine Möglichkeit mehr hat, sich anderweitig Geldmittel zu beschaffen.
Beispiel
Herr Klinski hat für seine Firma mit der T-Bank einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Seit über 7 Monaten zahlt er die Darlehensraten nur schleppend, immer wieder bleiben Zahlungen monatelang aus. Die Bank hat ihn schon mehrfach angemahnt. Nun ist Herr Klinski wieder einmal mit mehreren Darlehensraten in Verzug. Die Bank kündigt den Darlehensvertrag.
Hier konnte Herr Klinski mit der Kündigung rechnen. Es liegt keine Kündigung zur Unzeit vor.
Daraus folgt, dass eine Kündigung auch dann unzeitig ist, wenn der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die Kündigung nicht innerhalb angemessener Zeit angekündigt hat, sodass der Darlehensnehmer sich nicht auf die Kündigung einstellen konnte. Die angemessene Zeitspanne muss umso länger sein, je schwerer es für den Darlehensnehmer sein wird, sich anderweitig Geldmittel zu beschaffen.
Beispiel
Frau Miller hat im Dezember 2013 für ihre Firma bei der Z-Bank ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Der Vertrag ist unbefristet und es wurde ein fristloses Kündigungsrecht vereinbart. Ihre Raten bezahlt Frau Miller immer pünktlich. Anfang Oktober 2014 kündigt die Z-Bank das Darlehen fristlos und fordert Frau Miller auf, die Darlehenssumme binnen einer Woche zurückzuzahlen.
Die Z-Bank hätte hier auf die Belange von Frau Miller Rücksicht nehmen und die Kündigung des Kredits längerfristig ankündigen müssen, damit Frau Miller die Möglichkeit gehabt hätte, sich auf die Kündigung vorzubereiten und insbesondere anderweitig ein Darlehen aufzunehmen. Frau Miller konnte mit der Kündigung nicht rechnen. Diese Kündigung erfolgte zur Unzeit.
Eine Kündigung zur Unzeit liegt nicht vor, wenn der Darlehensnehmer damit rechnen musste, zum Beispiel weil er sein Konto wiederholt erheblich überzogen hat.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Alena Kehret, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9.
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin
Stand: Dezember 2014