Kreditsicherheiten – Teil 25 – Pfandrecht an beweglichen Sachen: Verwertung


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Daria Lehmann
wissenschaftliche Mitarbeiterin


6.2.4. Verwertung

Der Pfandgläubiger ist erst dann zur Verwertung berechtigt, wenn die Pfandreife eingetreten ist. Dies ist der Fall, wenn die durch das Pfandrecht gesicherte Forderung fällig geworden ist. Bei zunächst nicht-monetären Forderungen (Schadensersatz), kann die Verwertung erst dann erfolgen, wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist.

Die Verwertung erfolgt nach denjenigen Regelungen, die die Parteien im Vertrag getroffen haben, sofern nicht gesetzliche Vorschriften zwingend sind.

Die Verwertung erfolgt im Normalfall im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung gem. §§ 1228 I, 1233 I BGB. Damit der Käufer wirksam zum Eigentümer wird, bedarf es folgender Voraussetzungen:

  • Eintritt der Pfandreife (Fälligkeit)
  • Androhung des Verkaufs durch den Pfandgläubiger gegenüber dem Eigentümer (Pfandschuldner)
  • Verstreichen der 1-Monats-Frist nach der Androhung gem. § 1234 II BGB
  • Versteigerung
  • Zuschlag
  • Zahlung Kaufpreis

Durch die Zahlung des Kaufpreises wird der Käufer (Ersteigerer) zum Eigentümer.

Beispiel

Simon konnte seine Forderung bei Günther nicht fristgerecht begleichen. Seit der Androhung des Verkaufs ist über ein Monat vergangen. Günther entschließt sich den verpfändeten Ring auf einer öffentlichen Versteigerung zu veräußern. Klaus als Höchstbietender bekommt den Ring übergeben und wird somit zum Eigentümer. Der Ersteigerer wird auch dann Eigentümer,

  • wenn der Verpfänder gar kein Eigentum an dem Pfandgegenstand hatte, weil er diesen z.B. gestohlen hat und
  • der Ersteigerer gutgläubig ist, d.h. er weder bewusst noch grob fahrlässig die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse kennt.

Beispiel

Günther veräußert auf einer öffentlichen Versteigerung eine antike Briefmarkensammlung des Simon, an der ihm Simon ein Pfandrecht bestellt hat. Konrad ist interessiert und bietet den Höchstpreis. Dass Simon gar nicht Eigentümer war, weil er die Briefmarkensammlung gestohlen hat, verhindert nicht den Eigentumserwerb von Konrad, da für ihn kein Anlass bestand an dem Eigentum von Simon zu zweifeln.

Auf den Verpfänder geht, wie bei der Legalzession in der Bürgschaft, die Forderung kraft Gesetzes gem. § 1223 BGB über, sofern der Schuldner und Verpfänder nicht ein und dieselbe Person ist. Ist es jedoch der Fall, gilt die durch das Pfand gesicherte Forderung nach einer erfolgreichen Versteigerung als getilgt.

Beispiel

Zur Besicherung eines Darlehens, welches Simon von Günther erhalten hat, wird ein Pfandrecht an der Briefmarkensammlung von Volker bestellt. Da Simon zahlungsunfähig ist und der Darlehensverbindlichkeit nicht fristgerecht nachkommen kann, begleicht Volker die Schuld durch Zahlung an Günther. Das Pfandrecht ist hiermit erloschen. Die Forderung von Günther gegen Simon geht auf Volker über, der nun Simon auf Zahlung in Anspruch nehmen kann.

Hat der Schuldner die Tilgung der gesicherten Forderung durch Zahlung bewirkt, erlischt das Pfandrecht mit der Folge eines Herausgabeanspruchs des Schuldners gegen den Gläubiger.

Beispiel

Nach Rückzahlung des Darlehens verlangt Simon von Günther die Herausgabe seiner Briefmarkensammlung, welche sicherheitshalber mit einem Pfandrecht belastet war. Aufgrund der Akzessorietät erlischt das Pfandrecht zusammen mit dem Erlöschen der Forderung. Simon steht gegen Günther rechtmäßig ein Anspruch auf Herausgabe zu.

Ist der Besteller des Pfands nicht mit dem Gläubiger identisch, steht ihm gegen den Gläubiger ebenfalls ein Herausgabeanspruch zu.

Beispiel

Volker verpfändet zur Besicherung einer Darlehensforderung gegen Simon seine Briefmarkensammlung an die G-Bank. Nach Rückzahlung des Darlehens durch Simon, verlangt Volker die Herausgabe der Briefmarken.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditsicherheiten“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Daria Lehmann, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27.


 

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Rechtsanwältin

Daria Lehmann
wissenschaftliche Mitarbeiterin


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

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Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
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