Logo Brennecke & FASP Group

Kraftfahrthaftpflichtversicherung - Gegenstand der Versicherung und Deckungsumfang

Kraftfahrthaftpflichtversicherung - Gegenstand der Versicherung und Deckungsumfang

1. Gegenstand der Versicherung

Nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz (Fußnote) ist der Halter eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personen-, Sach- und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen verwendet wird. In der Praxis ist zu beachten, dass Halter und Versicherungsnehmer nicht immer identisch sind, denn gerade im Bereich von Unternehmen und in der Familie wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dass eine Person mit einem günstigeren Schadenfreiheitsrabatt den Versicherungsvertrag abschließt. Aufgrund der Finanzierungsform des Leasings ist auch zu erwähnen, dass der Halter eines Fahrzeuges (Fußnote) nicht zugleich der Eigentümer (Fußnote) des Fahrzeugs ist. Aufgrund einer Neuregelung des § 7 Abs. 1 Straßenverkehrgesetz (Fußnote) vom 01.01.2003 besteht nunmehr auch die Pflicht, dass für Anhänger eine Kraftfahrthaftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss. Es kann also eine eigene Haftung des Anhängerhalters unabhängig vom Zugfahrzeug begründet werden. 2. Deckungsumfang Nach § 10 Abs. 1 Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (Fußnote) hat der Versicherer den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zum einen von begründeten Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen und zum anderen unbegründete Ansprüche Dritter abzuwehren, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstanden sind. Der Begriff des Gebrauchs wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sehr weit gefasst. Ein Gebrauch liegt vor, solange sich das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum bewegt oder dort in verkehrsbeeinflussender Weise ruht. Entsprechend weit ist der Bereich, den die Kraftfahrthaftpflichtversicherung abdeckt. So liegt der Gebrauch eines Fahrzeuges noch dann vor, wenn ein Fahrzeug in sichtbehindernder Weise abgestellt wird es hierdurch zu einem Unfall mit einem Dritten kommt. Auch das Be- und Entladen sowie das Ein- und Aussteigen aus einem Fahrzeug gehören zum Gebrauch eines Fahrzeugs. Nach § 10 Abs. 2 a-c AKB unterliegen der Fahrer, der Halter und der Eigentümer dem Versicherungsschutz. Der Omnibusschaffner fällt unter den Versicherungsschutz, soweit er nach § 10 Abs. 2 e AKB im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Haltet tätig wird. Beifahrer fallen nach § 10 Abs. 2 d AKB unter den Versicherungsschutz, wenn sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer nicht nur gelegentlich begleiten. Interessant ist diese Vorschrift insbesondere für berufliche Fahrgemeinschaften. Der Leistungsumfang des Versicherers ist auf die vertraglich vereinbarte Höchstsumme bei jedem Schadensereignis begrenzt. Die Mindestdeckungssumme in Deutschland für Personenschäden liegt bei 2,5 Mio. € und bei Tötung und Verletzung von 3 oder mehr Personen bei insgesamt 7.5 Mio. €. Für Sachschäden liegt die Höchstsumme bei 500.000 €. In der Praxis treten gelegentlich Probleme bei der Abgrenzung auf, wann die Privathaftpflichtversicherung und wann die Kraftfahrthaftpflichtversicherung leistungspflichtig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Abgrenzung allein danach vorzunehmen, ob der Schaden mit der Gefahrgeneigtheit des Kraftfahrzeuggebrauchs in Zusammenhang steht.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 01. September 2006


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Versicherungsrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt ihre Mandanten insbesondere bei allen Fragen um Allgemeine Versicherungsbedingungen, dem Versicherungsvertragsrecht, Fragen zur Begründung und Beendigung von Versicherungsverhältnissen, dem Recht der Versicherungsaufsicht unabhängig vom Versicherungstyp.
Sie berät und vertritt bei der Prüfung von Lebensversicherungsverträgen und Beraterhaftungsfällen in der Versicherungsvermittlung. Daneben berat Rechtsanwältin Dibbelt im Krankenversicherungsrecht und vertritt ihre Mandanten in gerichtlichen Verfahren.

Das besondere Interesse von Rechtsanwältin Dibbelt liegt im Bereich der Betrieblichen Altersversorgung sowie versicherungsrechtlichen Fragestellungen im Rahmen von Insolvenzen.

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

 

Normen: § 10 AKB

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosLeasingrechtKfz-Leasing
RechtsinfosVerkehrsrechtVersicherungHaftpflicht
RechtsinfosVersicherungsrechtVersicherungsgeschäft
RechtsinfosLeasingrechtZerstörung
RechtsinfosVersicherungsrechtReiseversicherung
RechtsinfosHaftungsrecht