Kraftfahrthaftpflichtversicherung - Gegenstand der Versicherung und Deckungsumfang

Kraftfahrthaftpflichtversicherung - Gegenstand der Versicherung und Deckungsumfang

1. Gegenstand der Versicherung

Nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz (Fußnote) ist der Halter eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personen-, Sach- und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen verwendet wird. In der Praxis ist zu beachten, dass Halter und Versicherungsnehmer nicht immer identisch sind, denn gerade im Bereich von Unternehmen und in der Familie wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dass eine Person mit einem günstigeren Schadenfreiheitsrabatt den Versicherungsvertrag abschließt. Aufgrund der Finanzierungsform des Leasings ist auch zu erwähnen, dass der Halter eines Fahrzeuges (Fußnote) nicht zugleich der Eigentümer (Fußnote) des Fahrzeugs ist. Aufgrund einer Neuregelung des § 7 Abs. 1 Straßenverkehrgesetz (Fußnote) vom 01.01.2003 besteht nunmehr auch die Pflicht, dass für Anhänger eine Kraftfahrthaftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss. Es kann also eine eigene Haftung des Anhängerhalters unabhängig vom Zugfahrzeug begründet werden. 2. Deckungsumfang Nach § 10 Abs. 1 Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (Fußnote) hat der Versicherer den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zum einen von begründeten Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen und zum anderen unbegründete Ansprüche Dritter abzuwehren, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstanden sind. Der Begriff des Gebrauchs wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sehr weit gefasst. Ein Gebrauch liegt vor, solange sich das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum bewegt oder dort in verkehrsbeeinflussender Weise ruht. Entsprechend weit ist der Bereich, den die Kraftfahrthaftpflichtversicherung abdeckt. So liegt der Gebrauch eines Fahrzeuges noch dann vor, wenn ein Fahrzeug in sichtbehindernder Weise abgestellt wird es hierdurch zu einem Unfall mit einem Dritten kommt. Auch das Be- und Entladen sowie das Ein- und Aussteigen aus einem Fahrzeug gehören zum Gebrauch eines Fahrzeugs. Nach § 10 Abs. 2 a-c AKB unterliegen der Fahrer, der Halter und der Eigentümer dem Versicherungsschutz. Der Omnibusschaffner fällt unter den Versicherungsschutz, soweit er nach § 10 Abs. 2 e AKB im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Haltet tätig wird. Beifahrer fallen nach § 10 Abs. 2 d AKB unter den Versicherungsschutz, wenn sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer nicht nur gelegentlich begleiten. Interessant ist diese Vorschrift insbesondere für berufliche Fahrgemeinschaften. Der Leistungsumfang des Versicherers ist auf die vertraglich vereinbarte Höchstsumme bei jedem Schadensereignis begrenzt. Die Mindestdeckungssumme in Deutschland für Personenschäden liegt bei 2,5 Mio. € und bei Tötung und Verletzung von 3 oder mehr Personen bei insgesamt 7.5 Mio. €. Für Sachschäden liegt die Höchstsumme bei 500.000 €. In der Praxis treten gelegentlich Probleme bei der Abgrenzung auf, wann die Privathaftpflichtversicherung und wann die Kraftfahrthaftpflichtversicherung leistungspflichtig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Abgrenzung allein danach vorzunehmen, ob der Schaden mit der Gefahrgeneigtheit des Kraftfahrzeuggebrauchs in Zusammenhang steht.


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Stand: 01. September 2006


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Normen: § 10 AKB

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