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Kostenerstattung im Insolvenzverfahren

Ein Schuldner, der persönlich verklagt wird, obwohl über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, kann wirksam einen Rechtsanwalt mit seiner Rechtsverteidigung beauftragen. Nimmt der Kläger die Klage zurück und werden ihm nach § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, gehören die beim Beklagten entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu den Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren und deshalb nach § 91 ZPO zu erstatten sind. ZPO § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO § 91 Abs 2 Satz 1 InsO § 81 Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:(Fußnote)


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Stand: Dezember 2025

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