Kostenerstattung bei privatem Abschleppen
Ist man mit dem Fahrzeug insbesondere in der Innenstadt unterwegs, steht man des Öfteren vor dem Problem, wo mein sein Fahrzeug abstellen soll. Insbesondere an Sonn- und Feiertagen bieten sich dann zum Beispiel nicht genutzte Parkflächen von Supermärkten an.
Kann man beim Abstellen auf öffentlichen Parkflächen davon ausgehen zunächst nur eine Verwarnung zahlen zu müssen, besteht beim Abstellen eines Fahrzeuges auf einem privaten Grundstück die Gefahr, dass der Eigentümer oder Besitzer des Parkgrundstückes das Fahrzeug abschleppen lässt und vom Fahrzeughalter die entstandenen Abschleppkosten verlangt.
Dass der unmittelbare Besitzer vom unberechtigten Parker die Abschleppkosten als Schadensersatz geltend machen kann, hat der BGH mit Urteil vom 05.06.2009 (Fußnote) entschieden.
In diesem Fall hatte der Eigentümer auf dem Parkplatz ein Schild angebracht, in dem er das kostenpflichtige Abschleppen widerrechtlich geparkter Fahrzeuge ankündigte. Zusätzlich beauftrage er ein Abschleppunternehmen mit der Durchführung der Abschleppungen, wodurch Abschleppkosten entstanden.
Der BGH führte aus, dass derjenige, der sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, verbotene Eigenmacht begehe, derer sich der Grundstücksbesitzer, das heißt regelmäßig der Eigentümer oder Mieter des Grundstückes, durch Abschleppen des Fahrzeuges erwehren darf und die Besitzbeeinträchtigung auf diese Weise beenden kann.
Dieses Recht steht dem Parkplatzbesitzer unabhängig davon zu, ob von dem abgestellten Fahrzeug eine Behinderung oder ähnliches ausgeht. Allein das Abstellen auf der Fläche führt nach Ansicht des BGH zu einer Störung des Besitzes.
Somit hat der Fahrzeugführer die Kosten des Abschleppens zu tragen.
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Stand: Juli 2026
Rechtsanwalt Christoph Lattreuter studierte Rechtswissenschaften in Marburg und Münster. Er ist seit 2003 zugelassener Rechtsanwalt und seit 2010 Geschäftsführer des Standortes Berlin. Zudem betreibt er seit Mitte 2011 unseren Standort in Leipzig.
Seit einer Gesetzesänderung zum 01.06.2007 dürfen Anwälte generell vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten auftreten; wir stehen Ihnen für die gerichtliche Vertretung gerne zur Verfügung.
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Persönliches
Rechtsanwalt Christoph Lattreuter berät und betreut überwiegend Mandanten in den Rechtsgebieten Arbeits- und Gesellschaftsrecht, Gewerblichen Rechtschutz und AGB-Recht sowie im Bau-, Architekten- und Verkehrsrecht.
Auf allen Gebieten des Arbeitsrechts hat Rechtsanwalt Lattreuter sowohl auf Arbeitgeber wie auf Arbeitnehmerseite umfangreiche Erfahrungen gesammelt.
In 2003 und 2004 absolvierte er erfolgreich Fachanwalts-Lehrgänge im Arbeits- und Insolvenzrecht: Voraussetzung für die Verleihung eines Fachanwaltstitels.
Seine unternehmerischen Kenntnisse erwarb Rechtsanwalt Lattreuter sich durch seine langjährige Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der Extracorp AG. Fast drei Jahre lang führte er dieses vom Start-Up-Unternehmen zum erfolgreichen Unternehmen.
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Rechtsanwalt Christoph Lattreuter ist überwiegend in den Bereichen
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Darüber hinus liegen seine Interessen in den Bereichen
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Rechtsanwalt Christoph Lattreuter ist Mitglied im
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