Kontrollpflicht des Versicherungsnehmers während der kalten Jahreszeit
Der Versicherungsnehmer einer Leitungswasserversicherung ist verpflichtet, für einen ordnungsgemäßen Zustand des Versicherungsgegenstandes zu sorgen, sogenannte ,,Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles``. Bei Leitungswasserversicherungen beinhalteten diese Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles, dass der Versicherungsnehmer dafür Sorge trägt, dass die Leitungen z.B. in der kalten Jahreszeit nicht zufrieren und es hierdurch zu einem Rohrbruch kommen kann. Der Versicherungsnehmer ist angehalten, bei nicht genutzten bzw. bewohnten Räumen und Gebäuden sowie bei bewohnten Räumen, welche über einen längeren Zeitraum leerstehen, z.B. Urlaubsabwesenheit, diese in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren. Das OLG Frankfurt/M hat in seiner Urteil vom 27.01.2005 entschieden, dass ein Rohrbruch, welcher auf das Zufrieren einer Wasserleitung aufgrund ausgefallener Heizung zurückzuführen war, sowie die damit entstandenen Schäden nur dann von der Leitungswasserversicherung zu tragen sind, wenn der Versicherungsnehmer seinen Kontrollpflichten und damit seinen Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles nachgekommen ist. Dies war in dem genannten Urteil nicht der Fall. Der Versicherungsnehmer befand sich hier ca. eine Woche im Urlaub. Für den Zeitraum war starker Frost vorhergesagt. Dennoch hatte der Versicherungsnehmer nicht dafür Sorge getragen, dass während seiner Abwesenheit die Räume kontrolliert wurden. Der entstandene Schaden wurde daher aufgrund der Obliegenheitsverletzung – hier mangelnde Kontrolle – durch den Versicherungsnehmer nicht von der Leitungswasserversicherung übernommen.
Kontakt
- Schreiben Sie uns eine E-Mail kontakt@fasp.de
- Oder rufen Sie uns an +49 89 652 001
Stand: August 2026

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
- Deutsch
- Englisch
Normen: § 6 Abs. 1, Abs. 2 VVG, § 7 Nr. 1 c, Nr. 2 AWB 87