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Kontrollpflicht des Versicherungsnehmers während der kalten Jahreszeit

Der Versicherungsnehmer einer Leitungswasserversicherung ist verpflichtet, für einen ordnungsgemäßen Zustand des Versicherungsgegenstandes zu sorgen, sogenannte ,,Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles``. Bei Leitungswasserversicherungen beinhalteten diese Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles, dass der Versicherungsnehmer dafür Sorge trägt, dass die Leitungen z.B. in der kalten Jahreszeit nicht zufrieren und es hierdurch zu einem Rohrbruch kommen kann. Der Versicherungsnehmer ist angehalten, bei nicht genutzten bzw. bewohnten Räumen und Gebäuden sowie bei bewohnten Räumen, welche über einen längeren Zeitraum leerstehen, z.B. Urlaubsabwesenheit, diese in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren. Das OLG Frankfurt/M hat in seiner Urteil vom 27.01.2005 entschieden, dass ein Rohrbruch, welcher auf das Zufrieren einer Wasserleitung aufgrund ausgefallener Heizung zurückzuführen war, sowie die damit entstandenen Schäden nur dann von der Leitungswasserversicherung zu tragen sind, wenn der Versicherungsnehmer seinen Kontrollpflichten und damit seinen Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles nachgekommen ist. Dies war in dem genannten Urteil nicht der Fall. Der Versicherungsnehmer befand sich hier ca. eine Woche im Urlaub. Für den Zeitraum war starker Frost vorhergesagt. Dennoch hatte der Versicherungsnehmer nicht dafür Sorge getragen, dass während seiner Abwesenheit die Räume kontrolliert wurden. Der entstandene Schaden wurde daher aufgrund der Obliegenheitsverletzung – hier mangelnde Kontrolle – durch den Versicherungsnehmer nicht von der Leitungswasserversicherung übernommen.


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Stand: Mai 2026


Gericht / Az.: OLG Frankfurt/M. Urteil v. 27.01.2005 – 14 U 104/04
Normen: § 6 Abs. 1, Abs. 2 VVG, § 7 Nr. 1 c, Nr. 2 AWB 87

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