Kommunalabgabenrecht – Teil 16 – Strafen und Bußgelder bei Verstößen, Rechtsschutz im Kommunalabgabenrecht

4 Strafen und Bußgelder bei Verstößen

Bei Verstößen gegen kommunalabgabenrechtliche Vorschriften drohen Freiheits- und Geldstrafen sowie Bußgelder, je nach deren Schwere und Intensität.

4.1 Abgabenhinterziehung

Eine Abgabenhinterziehung, die in der Regel mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe geahndet wird (etwa § 17 KAG NW), liegt dann vor, wenn der Abgabenschuldner gegenüber der Gemeinde über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Dieses Verhalten muss dazu führen, dass Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile für den Abgabenschuldner oder einen Dritten entstehen.

Beispiel
In der Stadt S in Nordrhein-Westfalen gibt es eine Satzung zur Erhebung der Hundesteuer. A besitzt schon seit Jahren einen Hund. Inzwischen hat er sich noch drei weitere Hunde zugelegt. Diese meldet er der Stadt S nicht. Auch als S durch den Nachbarn N Kenntnis von den drei neuen Hunden erlangt und er daraufhin mehrfach von deren Mitarbeitern besucht wird, versteckt er die Hunde immer wieder vor diesen. Dies führt dazu, dass A für die drei Hunde jahrelang keine Hundesteuer zahlt.

In diesem Beispiel hätte sich A nach § 17 KAG NW strafbar gemacht, da er es einerseits der Stadt S nicht angezeigt hat, dass er drei neue Hunde besitzt und diese zudem immer wieder vor den Mitarbeitern von S versteckt hielt.

Zu beachten ist bei der Abgabenhinterziehung, dass bereits der Versuch strafbar ist. Entdeckt also etwa in unserem Beispielsfall der clevere Stadtmitarbeiter U doch noch die Hunde und schickt A daraufhin den Steuerbescheid, so hat sich A trotzdem wegen versuchter Abgabenhinterziehung strafbar gemacht. Dabei wird die Strafe jedoch gewöhnlich gemildert.

4.2 Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung

Die Abgabenverkürzung und die Abgabengefährdung, welche als reine Ordnungswidrigkeiten ausgestaltet sind, können zwar nicht zu einer Freiheitsstrafe, wohl aber zu einem Bußgeld führen. Etwa in NRW beträgt die Maximalhöhe der Geldbuße nach § 20 Abs. 3 KAG NW 10.000 €, je nachdem, ob nur leichtfertig oder vorsätzlich gehandelt wurde.

Beispiel
A aus dem Beispielsfall oben geht fest davon aus, dass er nur für den ersten Hund eine Hundesteuer zu entrichten hat, alle weiteren Hunde aber steuerfrei sind. Daher unterlässt er die Anzeige bei der Stadt S.

Hier hat es A leichtfertig verkannt, dass er steuerpflichtig ist. Leichtfertig bedeutet dabei, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in grober Weise zu missachten. So hätte er sich vorliegend zumindest bei der Stadt S nach einer Steuerpflicht erkundigen oder selbst einen Blick in die Hundesteuersatzung werfen müssen. Daher hat er sich hier der Abgabenverkürzung nach § § 20 Abs. 1 KAG NW schuldig gemacht.

5 Rechtsschutz im Kommunalabgabenrecht

Wie bereits an mehreren Stellen in diesem Buch angedeutet, bot und bietet das Kommunalabgabenrecht an vielen Stellen Anlass zu Rechtsstreitigkeiten. Sei es um die Wirksamkeit einer Satzung, die Höhe des Abgabebetrags oder auch den einzelnen Abgabenbescheid. Hinzu kommt noch, dass das Kommunalabgabenrecht einige prozessuale Besonderheiten aufweist, die es im Folgenden darzustellen gilt.

5.1 Das Verhältnis von Finanzgerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Zunächst einmal ist im Kommunalabgabenrecht zwischen der Finanzgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit abzugrenzen. Während Streitigkeiten über Steuern normalerweise den Finanzgerichten der Länder und dem Bundesfinanzhof zugeordnet sind, ist für alle Kommunalabgaben der Verwaltungsprozess eröffnet. Zwar könnte zunächst daran gedacht werden, dass zumindest Streitigkeiten über die Kommunalsteuern vor den Finanzgerichten verhandelt werden, so enthält aber die Finanzgerichtsordnung (FGO) in ihrem § 33 die Regelung, dass der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nur gegeben ist, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Beide Kriterien treffen auf die Kommunalabgaben jedoch gerade nicht zu, sodass der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet ist.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kommunalabgabenrecht“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Patrick Christian Otto, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-62-5.


 

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Stand: Januar 2017


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