Kommunalabgabenrecht – Teil 10 – Kommunale Gebühren

3.2.5.3.4 Spielautomatensteuer

Mit der Spielautomatensteuer, die teilweise mit unter den Begriff der Vergnügungssteuer fällt, wird das Halten von Spielautomaten besteuert. Unterschieden wird dabei zwischen Geräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit sowie nach Standorten der Geräte. Aufgrund der Vielzahl der Spielautomaten und der breiten Fülle an Geräten, die unter den Steuergegenstand der Spielautomatensteuer fallen (selbst Tischkicker, Musikautomaten und Flipper), ist das Aufkommen besonders in Großstädten häufig beträchtlich. Besteuert wird dabei mittels einer Pauschsteuer, nicht anhand des Spielumsatzes des einzelnen Geräts.

3.2.5.3.5 Zweitwohnsitzsteuer

Die Zweitwohnsitzsteuer wird, wie der Name schon sagt, dafür erhoben, dass jemand in einer anderen Stadt einen weiteren Wohnsitz innehat.

Beispiel
Geschäftsmann A hat eine neue Stelle bei der Europäischen Zentralbank angetreten und muss daher wochentags vor Ort in F arbeiten, wohnt aber mit seiner Familie in R. Daher mietet er sich unter der Woche eine Wohnung in F an, die er gegenüber dieser als Zweitwohnsitz angibt. Die Stadt F möchte den A an den Kommunalausgaben beteiligen und verlangt daher eine Zweitwohnsitzsteuer.

Die Zweitwohnsitzsteuer wird vor allem deshalb erhoben, weil die Kommunen zwar für einen Erstwohnwitz Schlüsselzuweisungen vom Bund und den Ländern erhalten, nicht jedoch für einen Zweitwohnsitz. Der Inhaber eines Zweitwohnsitzes nutzt jedoch in gleichem Maße wie der eines Erstwohnsitzes die Infrastruktur der Kommune. Er erbringt daher an sich keinen Ausgleich für die Inanspruchnahme, sodass die Kommunen bereits frühzeitig in den 70-er Jahren auf die Idee kamen, den Zweitwohnsitz separat zu besteuern. Aus den zahlreichen zur Zweitwohnsitzsteuer ergangenen Entscheidungen lassen sich folgende Ergebnisse herausfiltern:

  1. Die Zweitwohnsitzsteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG und verliert die Eigenschaft der Örtlichkeit auch nicht dadurch, dass sie aufgrund inhaltsgleicher Satzung in mehreren Städten erhoben wird.
  2. Die Steuer verstößt nicht gegen das Gleichartigkeitsverbot, da sie weder mit der Einkommenssteuer, der Grundsteuer und der Umsatzsteuer gleichartig ist.
  3. Aus der Erhebungskompetenz des Art. 105 Abs. 2a GG folgt das Recht zur Bestimmung des Steuermaßstabs, sodass auch eine "Indexierung" zulässig ist.

Lange in der Diskussion war vor allem die Zweitwohnsitzsteuer für Studierende. Bei diesen möchten die Kommunen vor allem deshalb einen Ausgleich für die Nutzungen der Infrastruktur der Gemeinde, weil die Studierenden selbst nicht zur Steigerung des Anteils am Aufkommen der Einkommenssteuer beitragen. Zur Zweitwohnsitzsteuer für Studierende hat mittlerweile das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass das Bundesrecht diese weder verbietet noch ausdrücklich verlangt.(Fußnote) Es muss für die Studierenden in der Studienstadt allerdings die Möglichkeit geschaffen werden, dort auch für ein nur kurzfristiges Studium einen Erstwohnsitz anzumelden. Bereits frühzeitig wurde ferner höchstrichterlich entschieden, dass eine Beschränkung nur auf auswärtige Zweitwohnsitzbesitzer gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.(Fußnote)

Nachdem nun in jahrzehntelanger Rechtsprechung die Möglichkeiten und Grenzen der Zweitwohnsitzsteuer geklärt wurden, haben sich mittlerweile einheitliche Maßstäbe etabliert. So wird beim Begriff der Zweitwohnung nicht auf das Melderecht, sondern auf den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse abgestellt. Zudem ist nicht erforderlich, dass der Wohnungsinhaber die Wohnung selbst nutzt. Vielmehr unterliegt dieser auch der Zweitwohnsitzsteuerpflicht, wenn er die Wohnung nur für Angehörige "vorhält" und sich eine mögliche spätere Eigennutzung offenhält. Bemessen wird die Höhe der Zweitwohnsitzsteuer nach der Höhe der Jahreskaltmiete, ist diese nicht zu ermitteln, nach der fiktiven ortsüblichen Vergleichsmiete.

3.2.5.3.6 Verpackungsteuer

Die Verpackungsteuer wird für den Konsum von Einwegverpackungen bzw. Einweggeschirr erhoben. Auch sie verfolgt einen Lenkungszweck zur Vermeidung von Abfall und damit zum Schutz der Umwelt.

3.3 Kommunale Gebühren

3.3.1 Gebührenbegriff

Während sich in § 3 AO eine klare Definition der Steuer findet, schweigt diese zum Begriff der Gebühr. Allgemein anerkannt ist aber inzwischen, dass Gebühren öffentlich-rechtliche Geldleistungen sind, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.(Fußnote) Diese recht weite Definition ist teilweise in den Kommunalabgabegesetzen der Länder enger gefasst. Gemeinsamer Nenner aller Definitionen ist jedoch, dass Anlass für die Erhebung der Gebühr zumeist die tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung ist. Damit grenzt sie sich zur Steuer dahingehend ab, dass ein konkreter Zusammenhang zwischen der Abgabenzahlung und der Leistung der Verwaltung besteht. Zusammenfassend werden kommunale Gebühren daher im Allgemeinen, genauso wie kommunale Beiträge, als Sonderlasten bezeichnet. Sie stellen im Kommunalabgabenrecht zudem die zentrale Einnahmequelle neben den Beiträgen dar.

3.3.2 Gebührenarten

Bei den Gebührenarten wird klassischerweise zwischen Verwaltungs-, Benutzungs- und Verleihungsgebühren unterschieden.

3.3.2.1 Verwaltungsgebühren

Verwaltungsgebühren sind Abgaben, die die Kommunen für bestimmte Amtshandlungen oder sonstige verwaltungsmäßige Dienstleistungen erheben. Diese sind dabei sachlich auf die Selbstverwaltungsangelegenheiten der Kommune beschränkt.

Beispiel 1
Bauherr H stellt bei der Gemeinde G einen Bauantrag. Dieser wird von G geprüft und genehmigt. H werden die Personalkosten sowie mehrere Sachkosten (Schreib- und Fotokopiergebühren) für die Prüfung mittels Gebührenbescheids auferlegt.

Dieses Beispiel ist einer der Klassiker der Verwaltungsgebühren. Aufgrund der großen Zahl an Bauanträgen ist es der Kommune häufig nicht möglich, diese kostenlos für den Bürger anzubieten. Vielmehr ist sie, um entsprechend qualifiziertes Personal und Sachmittel vorhalten zu können, darauf angewiesen, dass sie dem Antragsteller die Kosten auferlegen kann. Dies hat sie auch hier rechtmäßiger Weise getan.

Gleichwohl darf nicht für jede Leistung eine Gebühr erhoben werden.

Beispiel 2
Bauherr H aus Beispiel 1 ist sich nicht sicher, ob die Gemeinde G oder der Landkreis L für die Baugenehmigung als sog. untere Bauaufsichtsbehörde zuständig ist. Er schickt daher ein Schreiben an G und fragt, ob sie oder L zuständig ist. G schickt H daraufhin ein Antwortschreiben, aus dem hervorgeht, das L zuständig ist. Dem Schreiben beigelegt ist ein Gebührenbescheid über 10,00 € für die Auskunftserteilung.

Dieser Gebührenbescheid der Gemeinde G ist rechtswidrig. So gehört es zu ihren Pflichten, dem Bürger als bürgernahe und serviceorientierte Verwaltung beratend zur Seite zu stehen. Die Kosten für die Erteilung von Auskünften muss die Gemeinde G daher selbst tragen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kommunalabgabenrecht“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Patrick Christian Otto, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-62-5.


 

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Stand: Januar 2017


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