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Klausel zur privaten Nutzung von Kommunikationseinrichtungen

Arbeitgeber stellen sich die Frage, wie mit Arbeitnehmer zu verfahren ist, die an ihrem Arbeitsplatz Kommunikationsmittel privat nutzen. Wie vor kurzem das Landgericht Mainz entschieden hat, rechtfertigt das private Surfen am Arbeitsplatz ansich noch nicht die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers, selbst wenn dieser pornographische Seiten aufruft. Um eine solche wirksam aussprechen zu können, muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter zunächst ausdrücklich auf das Verbot der privaten Nutzung des Internets aufmerksam machen. Ein Hinweis auf der Intranetseite des Betriebes genügt nicht, wenn die Möglichkeit besteht, auch ohne die Aufrufung jener Seite, sich ins Internet einzuwählen. In dieser Sachverhaltskonstellation muß der Arbeitgeber beweisen, dass sein Mitarbeiter auch tatsächlich von dem Verbot erfahren hat. Zudem ist es erforderlich, dass mit dem Hinweis auf das Verbot ausdrücklich auch mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen gedroht wird. Dementsprechend wurde im zu entscheidenden Fall der Kündigungsschutzklage stattgegeben, das Landgericht ließ aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu, so dass man gespannt sein kann, wie das oberste Gericht den Sachverhalt entscheiden wird. (LAG Mainz, Urteil vom 05.Januar.2005, Az.: 7 Sa 1243/03) In einem Urteil vom 04.März.2004 bestätigte der Bundesarbeitsgericht, dass umfangreiche unerlaubte und heimlich geführte Privattelefonate eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können, insbesondere wenn die Gespräche auf Kosten des Arbeitgebers gingen und durch das Verhalten des Mitarbeiters andere Kollegen in Verdacht geraten könnten. In dem vom BAG zu entscheidenden Fall führte der Arbeitnehmer Privatgespräche in Höhe von 1300 Euro, wobei er diese auch von anderen Telefonapparaten führte, so dass zunächst seine Kollegen in die Gefahr einer fristlosen Kündigung gerieten ( BAG, Urteil vom 04.März, Az.: 2 AZR 47/03). Wir raten aufgrund oben genannter Entscheidungen dringend zu einem umfangreichen Verbot der Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen aller Art bereits im Arbeitsvertrag. Nur dadurch kommt der Arbeitgeber überhaupt in die Position, Daten auswerten zu dürfen und im Falle des Falles kann er sofort fristlos kündigen. Klauselvorschläge erhalten Sie über die unten genannten Kontakte.

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Stand: August 2026


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

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