Klagefrist des § 4 S.1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) – Rechtsschutz gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses


Autor(-en):
Yeva Rasolka


Klagefrist des § 4 S.1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) – Rechtsschutz gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses

In einer neuesten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11.05.2006 (16 Sa 2151/05) wurde eine Berufung eines Arbeitnehmers, der sich gegen seine außerordentliche Kündigung zur Wehr setzte, abgelehnt. Die Entscheidung stütze sich darauf, dass der Arbeitnehmer die in § 4 KSchG vorgeschriebene Klagefrist nicht eingehalten hat.

Die Vorschrift des § 4 KSchG ist eine für die Praxis ausgesprochen wichtige Norm, weshalb anhand der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm eine kurze Einführung in dieses Thema erfolgen soll.

§ 4 KSchG schreibt vor, dass der Arbeitnehmer innerhalb einer von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht einlegen muss, wenn er die Kündigung für sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen für unwirksam hält. Die Frist soll ist in erster Linie dem arbeitsrechtlichen Beschleunigungsgebot Rechnung tragen und dem Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer Gewissheit darüber verschaffen, ob das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet wurde. Über § 13 I 2 KSchG findet diese Norm auch für die außerordentliche Kündigung Anwendung.

Bei dieser Frist handelt es sich um eine sog. Präklusionsfrist, d.h., wird diese Frist versäumt, ist eine Kündigungsschutzklage grds. nicht mehr möglich. Die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung erwächst in eine so genannte materiell-rechtliche Bestandskraft und kann somit über eine Kündigungsschutzklage nicht mehr angegriffen werden.

Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist seit dem 1.1.04. erweitert worden. Sie ist nunmehr neben der Geltung für eine sozial ungerechtfertigte Kündigung (§ 1 II, III KSchG) auch anwendbar

  • für die außerordentliche Kündigung,
  • für die Kündigung in der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter,
  • bei einer Kündigung mit fehlender ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung nach § 102 II BetrVG,
  • bei unzulässiger Kündigung des neuen Arbeitgebers aufgrund eines Betriebsübergangs,
  • bei Verstoßes gegen die Generalklauseln der §§ 134, 138, 242 BGB oder
  • bei Verstoß gegen Vorschriften, die eine Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen für unwirksam erklären (§ 9 MuSchG, § 18 BErzGG, § 85 SGB IX).

Für die außerordentliche Kündigung hat das Landesarbeitsgericht Hamm unter Anwendung der neuen Gesetzeslage klargestellt, dass die Geltung der Klagefrist des § 4 KSchG auch schon dann gilt, wenn der gekündigte Arbeitnehmer weniger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist und die so genannte Wartezeit gemäß § 1 Abs.1 KSchG (bestehendes Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung für länger als 6 Monate) noch nicht erfüllt ist.

Praxishinweis: Diese Problematik muss auch von Arbeitnehmern in sog. Kleinbetrieben beachtet werden, da für sie die Regelungen aus den §§ 4-7 KSchG über § 23 I 2 KSchG auch Anwendung finden.

Praxishinweis: Eine Ausnahme von der Drei-Wochen-Frist besteht nur bei einer Zulassung der verspäteten Klage gemäß § 5 KSchG sowie bei einer verlängerten Anrufungsfrist gemäß § 6 KSchG.



Autor(-en):
Yeva Rasolka


Kontakt: yeva.rasolka@gmail.com
Stand: 11/2006


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Guido-Friedrich Weiler schult Arbeitgeber und Betriebsräte in Fragen des Betriebsverfassungsrechts, des Insolvenzarbeitsrechts sowie des Arbeitnehmerdatenschutzes. Seine umfassende Lehrerfahrung ermöglicht es ihm, Fachanwälte für Arbeitsrecht in Spezialthemen fortzubilden.
Als Trainer ist Guido-Friedrich Weiler bei diversen Dax-30-Unternehmen anerkannter Spezialist, wenn es um arbeitsrechtliche Fragen von Datenschutz, Interne Revision oder Compliance geht. Er publiziert regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen, insbesondere zu Fragen der Arbeitnehmerüberwachung und steht als Interviewpartner diversen Rundfunksendern zur Verfügung (WDR, RPR 1).
Von 1999 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Guido-Friedrich Weiler ist

  • Lehrbeauftragter an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Hellweg-Sauerland in Soest
  • Lehrbeauftragter an der F.O.M. Fachhochschule für Ökonomie und Management in Bonn, Köln und Aachen
  • Lehrbeauftragter an der Rheinische Fachhochschule Köln
  • Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
  • Dozent bei EIDEN JURISTISCHE SEMINARE
  • Vorstand des Bundesverbandes Deutscher Interimmanager und Consultants
  • Lehrbeauftrager bem Bildungszentraum der Bundeswehr Mannheim


Ferner ist Herr Weiler Referent für

  • Management Circle
  • Haub & Partner
  • IMW Bildungsinstitut der Mittelständischen Wirtschaft
  • W.A.F. Betriebsrätefortbildung


Rechtsanwalt Guido-Friedrich bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zum Thema

  • Arbeitsrecht für Betriebsräte
  • Betriebsverfassungsrecht für Vorstände und Betriebsräte
  • Arbeitsrecht in der Insolvenz
  • Arbeitnehmerdatenschutz
  • Überwachung von Arbeitnehmern: Möglichkeiten und Grenzen
  • Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten durch interne Revision
  • Betriebsvereinbarungen zum Thema Datenschutz und Videokameras
  • Bring Your Own Device (BYOD) – Herausforderungen für Arbeitgeber
  • Emailarchivierung

Weitere Vorträge und Seminare von Guido Weiler:

  • Haftung des GmbH-Geschäftsführers
  • Die Reform des Insolvenzrechts durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (§ 15 FAO)
  • Bilanzmanipulationen erkennen und Rechtsfolgen ableiten (§ 15 FAO)
  • Recht für Revisoren
  • 12. 11. 2015 - Security Conference Dortmund -azeti Networks, ForeScout, Sophos
  • Persönliche Haftung des Risikomanagers
  • Überwachung von Arbeitnehmern: Möglichkeiten und Grenzen

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0221-165377-85

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

Tilo Schindele, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Tilo Schindele ist seit 20 Jahren im Arbeitsrecht tätig.
Er prüft, erstellt und verhandelt unter anderem

  • Aufhebungsverträge
  • Abwicklungsverträge
  • Kündigungen
  • Kündigungsschutzansprüche
  • Abfindungen
  • Lohn- und Gehaltsansprüche
  • Befristete und unbefristete Arbeitsverträge
  • Betriebsvereinbarungen
  • Tantiemenvereinbarungen

und berät und vertritt Betriebsräte.

Rechtsanwalt Schindele ist Dozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart.
Seit 2001 unterrichtet er „Grundzüge im Arbeits- und Insolvenzrecht".

Rechtsanwalt Tilo Schindele hat veröffentlicht:

  • Arbeitnehmerüberlassung, Tilo Schindele und Patricia Netto, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-55-7
  • Die internationale Entsendung von Mitarbeitern, Tilo Schindele und Babett Stoye, LL.B., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-57-1

Rechtsanwalt Tilo Schindele bereitet derzeit folgende Veröffentlichungen vor:

  • Arbeitnehmer und Scheinselbständigkeit

Rechtsanwalt Tilo Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema:

  • Arbeitsvertragsgestaltung: Gestaltungsmöglichkeiten und Fallen
  • Arbeitszeitmodelle: Arbeitszeitkonten, Gleitzeit, (Alters-)Teilzeit, Schichtmodelle, Jobsharing
  • Telearbeit aus arbeitsrechtlicher, datenschutzrechtlicher und IT-rechtlicher Sicht
  • Minijobs rechtssicher gestalten

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Tilo Schindele unter:  
Mail: schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0711-896601-24

 

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Arbeitsrecht im speziellen Bereich der Mitarbeiterbeteiligungsmodelle tätig. Er berät, prüft und gestaltet Arbeitnehmerbeteiligungen wie Stock Options, Phantom Stocks, Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften und anderen Modelle.

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Mitarbeiterbeteiligungsmodelle: Einführung in das Recht der Stock Options, Phantom Stocks und Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Mitarbeiterbeteiligung – Grundlagen und Strategien
  • Stock Options und Phantom Stocks
  • Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften in der Gestaltungspraxis

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Gericht / Az.: LAG Hamm (16 Sa 2151/05)
Normen: §§ 1,4 KSchG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosInsolvenzrechtArbeitsrechtKündigung
RechtsinfosArbeitsrechtKündigungFristlose Kündigung
RechtsinfosArbeitsrechtKündigungKündigungsschutzklage