Klagefrist des § 4 S.1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) – Rechtsschutz gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Klagefrist des § 4 S.1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) – Rechtsschutz gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
In einer neuesten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11.05.2006 (16 Sa 2151/05) wurde eine Berufung eines Arbeitnehmers, der sich gegen seine außerordentliche Kündigung zur Wehr setzte, abgelehnt. Die Entscheidung stütze sich darauf, dass der Arbeitnehmer die in § 4 KSchG vorgeschriebene Klagefrist nicht eingehalten hat.
Die Vorschrift des § 4 KSchG ist eine für die Praxis ausgesprochen wichtige Norm, weshalb anhand der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm eine kurze Einführung in dieses Thema erfolgen soll.
§ 4 KSchG schreibt vor, dass der Arbeitnehmer innerhalb einer von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht einlegen muss, wenn er die Kündigung für sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen für unwirksam hält. Die Frist soll ist in erster Linie dem arbeitsrechtlichen Beschleunigungsgebot Rechnung tragen und dem Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer Gewissheit darüber verschaffen, ob das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet wurde. Über § 13 I 2 KSchG findet diese Norm auch für die außerordentliche Kündigung Anwendung.
Bei dieser Frist handelt es sich um eine sog. Präklusionsfrist, d.h., wird diese Frist versäumt, ist eine Kündigungsschutzklage grds. nicht mehr möglich. Die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung erwächst in eine so genannte materiell-rechtliche Bestandskraft und kann somit über eine Kündigungsschutzklage nicht mehr angegriffen werden.
Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist seit dem 1.1.04. erweitert worden. Sie ist nunmehr neben der Geltung für eine sozial ungerechtfertigte Kündigung (§ 1 II, III KSchG) auch anwendbar
- für die außerordentliche Kündigung,
- für die Kündigung in der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter,
- bei einer Kündigung mit fehlender ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung nach § 102 II BetrVG,
- bei unzulässiger Kündigung des neuen Arbeitgebers aufgrund eines Betriebsübergangs,
- bei Verstoßes gegen die Generalklauseln der §§ 134, 138, 242 BGB oder
- bei Verstoß gegen Vorschriften, die eine Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen für unwirksam erklären (§ 9 MuSchG, § 18 BErzGG, § 85 SGB IX).
Für die außerordentliche Kündigung hat das Landesarbeitsgericht Hamm unter Anwendung der neuen Gesetzeslage klargestellt, dass die Geltung der Klagefrist des § 4 KSchG auch schon dann gilt, wenn der gekündigte Arbeitnehmer weniger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist und die so genannte Wartezeit gemäß § 1 Abs.1 KSchG (bestehendes Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung für länger als 6 Monate) noch nicht erfüllt ist.
Praxishinweis: Diese Problematik muss auch von Arbeitnehmern in sog. Kleinbetrieben beachtet werden, da für sie die Regelungen aus den §§ 4-7 KSchG über § 23 I 2 KSchG auch Anwendung finden.
Praxishinweis: Eine Ausnahme von der Drei-Wochen-Frist besteht nur bei einer Zulassung der verspäteten Klage gemäß § 5 KSchG sowie bei einer verlängerten Anrufungsfrist gemäß § 6 KSchG.
Kontakt: yeva.rasolka@gmail.com
Stand: 11/2006
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