Keine Rückabwicklung von Jahre alten Versicherungsverträgen nach dem sogenannten Policenmodell wegen Europarechtswidrigkeit
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach Rechtsanwältin
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Zwischen 1994 und 2007 waren in der Versicherungsbranche Versicherungsverträge nach dem sogenannten Policenmodell sehr gängig. Bei diesem Modell wurden dem Versicherungsnehmer erst nach Abschluss des Vertrages die vollständigen Vertragsinformationen einschließlich der Verbraucherinformationen übersendet.
Verträge nach dem Policenmodell waren durch § 5a des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in seiner alten, bis 2008 gültigen Fassung ausdrücklich erlaubt.
Der Verbraucher konnte dem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen widersprechen, sobald die Versicherung sämtliche Verbraucherinformationen erteilt hatte. Erst nach Ablauf der 14-tägigen Widerspruchsfrist wurde der Vertrag wirksam. § 5a VVG alte Fassung legte allerdings auch fest, dass spätestens nach einem Jahr ab Zahlung der ersten Versicherungsprämie der Widerspruch nicht mehr möglich sein sollte.
Erhielt der Verbraucher über Jahre hinweg die Verbraucherinformationen gar nicht, wurde der Vertrag nach spätestens einem Jahr wirksam.
Wegen dieser Einschränkung der Widerspruchsmöglichkeit hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass § 5a VVG alte Fassung gegen Unionsrecht verstößt. Die Verbraucherinformationspflichten des Versicherungsgebers seien zwingend und würden umgangen, wenn der Vertrag nach einem Jahr wirksam würde, obwohl die Versicherungen den Versicherungsnehmern keine Verbraucherinformationen erteilten. Dieser Rechtsprechung folgte auch der BGH. § 5a VVG alte Fassung und das Policenmodell wurden deshalb im Jahr 2008 abgeschafft. Verträge nach dem Policenmodell sind somit heute nicht mehr möglich.
Viele Verbraucher stellten sich daher die Frage, ob Verträge nach dem Policenmodell per se unwirksam waren. Verbraucher könnten sich dann auch noch Jahre später auf die Unwirksamkeit der Verträge berufen und Millionen von Versicherungsverträgen wären vollständig rückabzuwickeln. Das hieße, dass die Versicherungsgeber alle geleisteten Prämien des Verbrauchers zurückzahlen müssten.
Dafür spricht, dass nach den EU-rechtlichen Vorgaben der Verbraucher vor dem Abschluss des Versicherungsvertrages über sämtliche Inhalte und Versicherungsbedingungen informiert werden muss und ihm insbesondere die Verbraucherinformationen vor Vertragsschluss mitgeteilt werden müssen. Eine Information erst bei oder nach Vertragsschluss ist nicht ausreichend.
Die Verträge nach dem Policenmodell genügen allerdings dieser Anforderung, auch wenn der Verbraucher die Informationen seitens des Versicherungsnehmers erst nach dem Vertragsabschluss erhält.
Denn beim Policenmodell wird der Vertrag erst wirksam, wenn der Verbraucher die Vertragsinformationen erhalten hat und nicht innerhalb von 14 Tagen widerspricht. In der Zeit zwischen dem Vertragsschluss und Ablauf der 14-tägigen Widerspruchsfrist war der Versicherungsvertrag schwebend unwirksam. Erst mit Ablauf der 14-tägigen Frist nach erfolgter Verbraucherinformation wurde der Vertrag wirksam. Der Verbraucher hat somit vor Wirksamkeit des Vertragsschlusses die nötigen Informationen erhalten. Ein Verstoß gegen EU-Recht liegt von daher nicht vor.
Die europäischen Richtlinien enthalten darüber hinaus keine Vorgaben zum Vertragsabschluss bei Versicherungsverträgen, sondern überlassen die Fragen des Vertragsschlusses den nationalen Gesetzgebern. Die Besonderheit des Policenmodelles, dass gerade der Zeitpunkt des Vertragsschlusses wegen der Widerspruchsmöglichkeit des Verbrauchers und der schwebenden Unwirksamkeit nach hinten verschoben wurde, betrifft damit alleine das Zustandekommen des Vertrages. Was der deutsche Gesetzgeber selber regeln durfte.
Selbst wenn ein Verstoß gegen das europäische Gemeinschaftsrecht angenommen werden müsste, dürfen Versicherungsnehmer, die nicht von ihrem 14-tägigen Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht, sondern den Versicherungsvertrag jahrelang gelebt haben, sich heute nicht mehr auf die Unwirksamkeit des Vertrages berufen.
Es ist widersprüchlich und treuwidrig, wenn der Versicherungsnehmer sich Jahre nach Abschluss des Vertrages auf die Unwirksamkeit beruft, obwohl er sich nach der ordnungsgemäßen Belehrung innerhalb von 14 Tagen ohne Nachteile mittels Widerspruch vom Vertrag hätte lösen können. Der Versicherungsgeber darf in einem solchen Fall darauf vertrauen, dass der Vertrag von beiden Seiten als wirksam erachtet wird.
Eine andere Betrachtung hätte auch für die Versicherungsnehmer gravierende Folgen, denn die Versicherungsgeber könnten sich ebenso auf die Unwirksamkeit des Vertrages berufen und den Versicherungsnehmer somit rückwirkend und für die Zukunft schutzlos stellen.
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Stand: Juli 2026

Rechtsanwältin Carola Ritterbach studierte Jura in Konstanz. Sie ist Rechtsanwältin bei Brennecke & Partner mbB am Standort Karlsruhe und Geschäftsführerin des Standortes Freiburg.
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Persönliches
Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Mitglied im Deutschen Anwaltverein. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Derzeit absolviert sie zudem den Fachanwaltskurs Steuerrecht.
Sprachkenntnisse
- Englisch
- Französisch
Tätigkeitsbereiche
Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist überwiegend tätig in den Bereichen:
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- Bankrecht (als Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht)
mit den Schwerpunkten:- Kreditrecht
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- Vertragsrecht
- Bankrecht (als Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht)
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Veröffentlichungen
Im Bank- und Leasingrecht:
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Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
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Kreditvertragsrecht, Carola Ritterbach und Alena Kehret, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
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Kreditsicherheiten, Carola Ritterbach und Daria Lehmann, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
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Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, Carola Ritterbach und Igor Ivanov, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
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Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, Carola Ritterbach und Peter Lechner, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-30-4
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Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-25-0
Im Steuerrecht:
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Erbschafts- und Schenkungssteuer, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8
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Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-39-7
-
Die Änderung von Steuerbescheiden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-46-5
-
Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
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Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
Carola Ritterbach hat folgende Beiträge veröffentlicht, u.a.:
- Zinsen sparen durch Widerruf - Alte Immo-Darlehensverträge auf Ausstiegsmöglichkeiten überprüfen lassen, Der Sonntag, Nr. 31 vom 08.08.2014.
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