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Keine Restschuldbefreiungsversagung, wenn deliktischer Anspruch im Mahnbescheid nur vorgetäuscht

Immer öfter versuchen Gläubiger den Folgen eines Insolvenzverfahrens Ihrer Schuldner zu entgehen, indem sie in Mahnverfahren über an sich berechtigte Ansprüche diese auf angebliche vorsätzliche unerlaubte Handlungen stützen. In einem Fall hatte eine Vermieterin Mietforderungen mittels Mahnbescheid geltend gemacht, im vertrauen darauf, dass der Schuldner dem Anspruch nicht widerspricht. Es kam wie es kommen musste - der Widerspruch unterblieb und der Titel wurde rechtskräftig. Aus diesem Titel wollte die Vermieterin über die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO hinaus vollstrecken und dem Schuldner nur die (geringerne) Pfändungsfreigrenzen des § 850 f ZPO für Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung belassen. Dies hat das Landgericht Kassel in einem Beschluss vom 25.07.2003, Az.: 3 T 420/03 (unveröffentlicht) zurückgewiesen. Sie habe zwar einen formal gültigen Titel, der sie als Gläubigerin einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung ausweist, diesen habe sie jedoch unter Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erworben. Hätte das Gericht der Vermieterin zugestimmt, hätte diese die als Forderung in einer Insolvenz des Schuldners als aus unerlaubter Handlung stammend zur Insolvenztabelle anmelden können und für die Forderungn dann die Restschuldbefreiungsversagung beantragen können. Der Fall sollte (Insolvenz-)Schuldner darauf hinweisen, dass sie auch vermeintlich begründete Mahnbescheide genau prüfen sollten und auch Insolvenzantragsteller nicht den Kopf in den Sand stecken dürfen, wenn sie ihre Restschuldbefreiung nicht gefährden wollen.


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Stand: Mai 2026



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