Keine Leichtfertigkeit des Frachtführers bei sicher abgestellter Ladung


In seinem Urteil vom 02.11.2005 (Fußnote) gab das Oberlandesgericht Düsseldorf einer Frachtführerin Recht, deren Ladung auf dem verschlossenen Betriebsgelände abhanden gekommen war. Die Beklagte wurde von der Klägerin, einem Transportversicherer, auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Beklagte war beauftragt, mit Laserdruckern beladene Container vom Binnenschiff zu übernehmen und per LKW weiterzubefördern. Am Freitag vor Pfingsten stellte ein Fahrer der Beklagten seinen mit einem Container beladenen Sattelauflieger auf dem Betriebsgelände der Frachtführerin ab. Als der Container am Dienstag nach Pfingsten zum Weitertransport aufgesattelt werden sollte, waren sowohl Hänger als auch Container verschwunden. Die Klägerin war der Ansicht, dass die Beklagte den Diebstahl leichtfertig verursacht habe und daher unbeschränkt schadensersatzpflichtig sei. Dies beurteilten die Richter des OLG Düsseldorf anders: Trailer und Container waren auf einem nachts beleuchteten und verschlossenen Betriebsgelände abgestellt worden. Das Betriebsgelände wurde zudem in unregelmäßigen Abständen von einem Wachdienst und einem Mitarbeiter der Beklagten bewacht. Da der Container darüber hinaus so abgestellt war, dass er nicht hätte geöffnet werden können, läge ein leichtfertiges Verhalten nicht vor.



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Stand: Dezember 2005


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