Keine Kündigung bei Arbeitgeberkritik im Internet

Negative und kritisierende Äußerungen über den Arbeitgeber im Internet sind kein Kündigungsgrund, wenn diese von der durch das Grundgesetz geschützten Meinungsfreiheit gedeckt sind. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 10.02.2010 (Fußnote). Der Arbeitnehmer hatte in dem entschiedenen Fall seinem Arbeitgeber in Infoblättern und Internetbeiträgen eine „Jagd auf Kranke“ vorgeworfen. Gestützt auf diese Äußerung sprach der Arbeitgeber in dem Zeitraum 2002 bis 2007 insgesamt vier Kündigungen aus. Das Gericht erklärte die Kündigung aus dem Jahr 2007 für unwirksam, weil die Äußerung des Arbeitnehmers den Schutz der Meinungsfreiheit genieße. Es betonte dabei, dass der Arbeitnehmer mit der Äußerung nicht seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht verletzte und eine Gesamtbewertung der Äußerungen und des Verhaltens des Arbeitnehmers nicht erkennen lasse, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit der Parteien nicht mehr zu erwarten ist. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen, so dass die Entscheidung rechtskräftig ist. Das Landesarbeitsgericht würdigte damit in angemessener Weise die herausragende Bedeutung der Meinungsfreiheit für unsere demokratische Gesellschaft. Trotzdem ist bei der öffentlichen Äußerung der Meinung über den Arbeitgeber Vorsicht geboten: Schlechthin beleidigende und diffamierende Kommentare können als Schmähkritik gelten, die der Arbeitgeber nicht hinnehmen muss.


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Stand: 01.04.2010


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Gericht / Az.: Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 10.02.2010 2 Sa 59/09 Pressemitteilung des LAG Baden-Württemberg

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