Keine Erhöhung der Abfindung nach Ausscheiden


Vor dem Landesarbeitsgericht Köln klagte ein Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus seinem Betrieb auf nachträgliche Erhöhung seiner Abfindung um 13.000 €.

Der Arbeitnehmer war wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Unternehmens im Rahmen eines Sozialplans mit einer Abfindung ausgeschieden. Ein halbes Jahr später wurde das Unternehmen endgültig geschlossen. Die bis zu diesem Zeitpunkt verbliebenen Beschäftigten erhielten im Rahmen eines „besseren“ Sozialplans eine höhere Abfindung.

Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. Es sah hierin keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und sprach dem Kläger keine Erhöhung der Abfindung zu.


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Stand: Juni 2007


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Gericht / Az.: Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 631/06

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