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Kein Versicherungsschutz bei durch alkoholbedingter Bewusstseinsstörung

Anscheinsbeweis für Mitverursachung In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Unfallversicherungen (Fußnote) ist unter anderem geregelt, dass der Versicherungsschutz für Fälle ausgeschlossen wird, in denen der Unfall der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen hervorgerufen bzw. verursacht wurden.

Unter den Begriff der Geistes- oder Bewusstseinsstörung fällt auch ein Unfall, der auf Trunkenheit beruht.

In seinem Beschluss vom 20.09.2005 hat das OLG Köln unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH (Fußnote) entschieden, dass Trunkenheit dann als Bewussteinsstörung im Sinne der AUB und damit als Ausschlussgrund vorliegt, wenn –wie in dem entschiedenen Fall – zum Zeitpunkt des Unfalles bei der versicherten Person eine Blutalkoholkonzentration von ca. 2,67 ‰ vorlag.

Das OLG hat die gängige Rechtssprechung seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, welche festgelegt hat, dass im Bereich der Teilnahme am Straßenverkehr eine leistungsausschließende Bewusstseinsstörung wie folgt vorliegt: Kraftfahrer bei 1,1 ‰; Fahrradfahrer bei ca. 1,7 ‰, Fußgänger bei ca. 2,0 ‰. Das OLG hat zudem im vorliegenden Fall entschieden, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,67 ‰ im Weg des Anscheinsbeweises davon auszugehen ist, dass der Unfall zumindest durch Trunkenheit – d.h. durch die vorhandene Bewusstseinsstörung – mitverursacht wurde.


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Gericht / Az.: BGH VersR 2002, 1135; OLG Köln, Beschluss vom 20.0.2005 (5 W 111/05), VersR 2006, 255
Normen: AUB 2000 Nr. 5.1.1

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