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Kein Maklerprovisionsanspruch füreinen Makler als Wohnungsvermittler bei Nachmietersuche für seine Mitarbeiter

Kein Maklerprovisionsanspruch für einen Makler als Wohnungsvermittler bei Nachmietersuche für seine Mitarbeiter

Wie BGH entschieden hat, steht einem Wohnungsvermittler für den Nachweis der Gelegenheit bzw. für die Vermittlung des Abschlusses eines Mietvertrages kein Provisionsanspruch zu, wenn für den Makler als Mitarbeiterin oder Gehilfin der bisherige Mieter der Wohnung tätig wird.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Wohnung, für deren Nachweis der Gelegenheit bzw. der Vermittlung des Abschlusses des Mietvertrages der Makler als Wohnungsvermittler eine Maklerprovision begehrte, wurde bisher von einer Mitarbeiterin des Maklers bewohnt. Der jetzige Mieter wurde vom Makler an die bisherige Mieterin als zuständige Sachbearbeiterin verwiesen. Die Mitarbeiterin betreute die jetzige Mieterin und erklärte bei der Wohnungsbesichtigung, dass sie die derzeitige Mieterin sei und einen Nachmieter benötigt.

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass ein Maklerprovisionsanspruch entfällt, weil der Makler als Mieter der Wohnung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz (Fußnote) anzusehen ist. Der Umstand, dass die mit der Durchführung des Maklervertrages betraute und somit als Erfüllungsgehilfin tätig gewordene Mitarbeiterin gleichzeitig die bisherige Mieterin der Wohnung war, ist so zu werten, als wenn der Makler selbst der Mieter gewesen wäre.

Die Wohnungssuchenden sollen vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, die sich häufig aus miss-bräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden für sie ergeben. Darüber hinaus steht der bisherige Wohnungsmieter, wenn er vorzeitig aus seinem Mietvertrag entlassen werden will, als vom wohnungssuchenden Mietinteressenten beauftragter Makler typischerweise in einem Interessenkonflikt: Statt seine Maklertätigkeit im Interesse des Wohnungssuchenden auszuüben, wird er in erster Linie darum bemüht sein, einem ihm und vor allem dem Vermieter genehmen Nachmieter zu finden (Fußnote).


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025


Gericht / Az.: BGH III ZR 235/05
Normen: § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG

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