Kautionen im Rahmen von Leasingverträgen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zu verzinsen

Oft fehlt das Geld, um Dinge wie einen Kopierer, eine Telefonanlage oder ein Kfz zu kaufen bzw. vollständig zu bezahlen. Leasing ist dafür eine inzwischen recht populäre Finanzierungsalternative.

Bekanntlich gibt es eine Vielzahl von unterschiedlichen Ausgestaltungen von Leasingverträgen. Immer häufiger verlangt der Leasinggeber vom Leasingnehmer zusätzlich zur Anzahlung, der Zahlung von Leasingraten und ggf. einer Abschlusszahlung auch noch die Stellung einer Barkaution.

Der Leasingvertrag selbst ist im Bürgerlichen Gesetzbuch, dem BGB, nicht geregelt. Er wird meist als „atypischer Mietvertrag“ mit miet- und darlehensrechtlichen Charakter sowie Elementen aus dem Geschäftsbesorgungs- sowie aus dem Kaufvertrag beschrieben.

Da liegt es für die Leasinggesellschaften in der Tat nahe, genau wie im Mietrecht eine entsprechende Kaution zu verlangen. Grundsätzlich ist das aufgrund der im deutschen Recht geltenden Vertragsfreiheit möglich.

In § 551 BGB ist für die Wohnraummiete geregelt, dass die Kaution (Fußnote) höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen darf. Außerdem muss der Vermieter die Kaution bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen. Hier sind allerdings auch andere Anlageformen vereinbar, solange der Mieter hierdurch nicht schlechter gestellt wird.

Da für das Leasing eine entsprechende Regelung fehlt, stellt sich die Frage, ob und wenn ja in welcher Höhe Kautionen bei Leasingverträgen zu verzinsen sind.

Eine entsprechender Anwendung des § 551 BGB scheidet aus, da sich die im Wohnraummietrecht eigens angeordnete Verzinsungspflicht nicht auf einen Finanzierungsleasingvertrag übertragen lässt (Fußnote)
Eine Verzinsungspflicht kann auch nicht aus § 698 BGB hergeleitet werden, da diese Vorschrift nur den Fall der pflichtwidrigen Verwendung hinterlegten Geldes durch den Verwahrer bei einer regelmäßigen Verwahrung i.S.v. § 688 BGB betrifft. Die Kaution wird jedoch regelmäßig nicht pflichtwidrig verwendet. Auch passt die regelmäßige Verwahrung gar nicht zum Sicherungszweck der Kaution.
Die Stellung einer Barkaution wird mittlerweile ganz überwiegend als unregelmäßiges Nutzungspfandrecht qualifiziert wird. Damit scheidet auch eine gesetzliche Verzinsungspflicht aus, da Geld keine von Natur aus fruchtbringende Sache i.S.d. § 1213 Abs. 2 BGB ist.
Fazit: Ist man als Leasingnehmer vertraglich verpflichtet, eine Kaution zu stellen, ist unbedingt darauf zu achten, dass im Vertrag auch die Verzinsungspflicht des Leasinggebers verankert ist. Nur dann kann man die Verzinsung verlangen, was in Anbetracht der Tatsache, dass eine Barkaution u.U. erhebliches Kapital bindet, nicht vernachlässigt werden sollte.


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Stand: Februar 2010


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  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

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Gericht / Az.: BGH Urteil vom 18.11.2009 zum Akz.: VIII ZR 347/08

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