Kapitalschutz in der GmbH – Erstattungsanspruch des § 31 GmbHG
Urteilsbesprechung
I. Leitsätze
a) Der Anspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG ist auf Rückgabe des verbotswidrig weggegebenen Vermögensgegenstandes gerichtet.
b) Tritt nach der Weggabe eine Wertminderung ein, hat der Gesellschafter neben der Rückgabe des Vermögensgegenstandes grundsätzlich die Wertminderung in Geld auszugleichen (Bestätigung von BGHZ 122, 333).
c) Das ist nur dann anders, wenn und soweit der Gesellschafter darlegen und im Streitfall beweisen kann, dass dieselbe Wertminderung auch dann eingetreten wäre, wenn der Vermögensgegenstand nicht an ihn gegeben, sondern bei der Gesellschaft verblieben wäre.
BGH, Urteil v. 17. 3. 2008 – II ZR 24/07 (OLG Celle).
II. Erläuterung
Die D-GmbH hatte seinem GmbH-Gesellschafter drei Darlehen gewährt. Die GmbH trat sodann vertraglich ihre Teilanteile, die sie an einer E-GmbH innehatte, an diesen GmbH-Gesellschafter ab: Dies geschah an Erfüllung statt zur Tilgung der drei Darlehen.
Später wurde über das Vermögen der D-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet ebenso wie kurz darauf über das Vermögen der E-GmbH.
Der BGH hatte die Frage zu klären, ob der GmbH-Gesellschafter gegenüber seiner D-GmbH auch dann zum Ausgleich des Wertverlustes in Höhe der drei gewährten Darlehen gemäß § 31, 32 GmbHG verpflichtet ist, wenn der Wertverlust bei der GmbH auch ohne die Abtretung der Teilanteile der D-GmbH (die sie an einer dritten E-GmbH hielt) an den Gesellschafter eingetreten wäre.
Die Pflicht zur Zahlung besteht für den Gesellschafter laut BGH nicht (s. Leitsatz c):
Die Zahlungen der GmbH lösten zwar grundsätzlich den Rückgewähranspruch der GmbH gem. § 31 GmbH aus. Das Vermögen der GmbH ist generell zu sichern und der Bestand zu wahren. Der Anspruch wäre auf Rückgabe des verbotswidrig weggegebenen Gegenstandes gerichtet (hier: Geld). Ein Gesellschafter ist verpflichtet, auch einen zwischenzeitlichen Wertverlust der Gesellschaft durch eine Geldzahlung auszugleichen (BGHZ 122, 333, 338 f.)
Dass die Wertminderung aber ohnehin (hier: durch die schon vorhandene Krise der GmbH) eingetreten wäre, ist im Streit vom Gesellschafter zu beweisen. Denn der Gesellschafter macht eine Ausnahme vom Grundsatz der Ersatzpflicht bei Wertminderungen geltend:
Im vorliegenden Fall sei die Weggabe der Teilanteile an den Gesellschafter nicht ursächlich für den Wertverlust der D-GmbH gewesen und eine Zahlungspflicht des Gesellschafters bestehe nicht. Sie führe vielmehr entgegen dem Zweck der § 31, 32 GmbH zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der GmbH. Außerdem bestehe die grundsätzliche Pflicht zum Wertersatz in Geld lediglich ergänzend im System letztgenannter Vorschriften.
Stand: Dezember 2025
Gericht / Az.: BGH, Urteil v. 17. 3. 2008 – II ZR 24/07 (OLG Celle).
Normen: § 31 Abs. 1 GmbHG
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