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Kapitalmarktrecht – Teil 21 – Verbotene Handlungen

7.1.4 Verbotene Handlungen

Insidern sind bestimmte Geschäfte gem. Art. 14 MAR verboten. Daneben ist es ihnen auch verboten, anderen Personen diese Geschäfte zu empfehlen oder sie dazu zu verleiten oder ihnen unberechtigt Insiderinformationen weiterzugeben, Art. 14 MAR.

7.1.4.1 Insidergeschäfte

Gemäß Art. 14 Buchst. a, Art. 8 Abs. 1 MAR ist es verboten, Finanzinstrumente unter Nutzung von Insiderinformationen zu veräußern oder zu erwerben (Fußnote). Davon ist auch erfasst, wenn ein Insider ein bereits getätigtes Wertpapiergeschäft storniert, nachdem er von einer Insiderinformation Kenntnis erlangt hat. Das reine Untätigbleiben ist dagegen nicht erfasst (Fußnote).

Beispiel
Der Finder F, der die Akten über die geplante Übernahme des K durch die A-AG gefunden hat, hatte kurz vorher seine Hausbank angewiesen, Aktien der D-AG zu kaufen, dem Hauptkonkurrenten der A-AG. Er befürchtet, dass die Kurse der Aktien der D-AG fallen werden, wenn bekannt wird, dass die A-AG den K übernehmen will. Deshalb ruft er bei seiner Bank an und schafft es tatsächlich, den Auftrag kurz vor seiner Ausführung noch zu stornieren.

  • Hier liegt ein verbotenes Insidergeschäft im Sinne von Art. 14 Buchst. a, Art. 1 Abs. 1 MAR vor, da der F ein bereits getätigtes Geschäft storniert, nachdem er Kenntnis davon erlangt, dass die A-AG den K übernehmen will. Kein Insiderhandeln hätte vorgelegen, wenn der F nur geplant hätte, Aktien der D-AG zu kaufen, sich dann aber anders entschieden hätte, nachdem er von der Übernahme des K durch die A-AG erfahren hat. Dann läge ein nicht verbotenes reines Untätigbleiben vor.

Eine Insiderinformation wird dann genutzt, wenn die Insiderinformation einen Einfluss auf das Handeln des Täters hat (sog. Kausalzusammenhang) (Fußnote).

Art. 9 MAR legt Ausnahmen fest. Bei diesen sog. legitimen Handlungen wird nicht vermutet, dass ein verbotenes Insidergeschäft vorliegt, auch wenn einer Person von einer Insiderinformation Kenntnis hat und ein Wertpapiergeschäft abschließt, auf das sich die Information bezieht. Ausnahmen gelten z.B.
wenn sog. Vertraulichkeitsbereiche (Fußnote)eingeführt wurden, Art. 9 Abs. 1 Buchst. a MAR. Chinese Walls sind interne Trennungen in Unternehmen, so dass ein Bereich des Unternehmens keinen Zugriff auf die Informationen aus anderen Bereichen hat. Wenn eine Abteilung, die die Information nicht kannte, ein Geschäft abschließt, auf das sich eine Insiderinformation bezieht liegt kein Insiderhandel vor (Fußnote);

  • wenn es sich um einen Market Maker handelt, der das Geschäft im rechtmäßig und im Rahmen seiner üblichen Tätigkeit abschließt, Art. 9 Abs. 2 MAR (Fußnote);
  • wenn nur ein Ausführungsgeschäft vorliegt, zu dem der sich Insider schon vor Erlangen der Insiderinformation vertraglich verpflichtet hat, Art. 9 Abs. 3 MAR (Fußnote);
  • wenn der Insider die Insiderinformationen bei einem öffentlichen Übernahmeangebot erhalten hat, Art. 9 Abs. 4 MAR. Dann muss die Insiderinformation aber nach der Genehmigung der Übernahme veröffentlicht werden (Fußnote); oder
  • wenn es sich nur um das Wissen über eigene Wertpapiergeschäfte handelt, Art. 9 Abs. 5 MAR. Das Wissen, dass man selbst den Erwerb oder die Veräußerung eines Wertpapiers anstrebt, darf also genutzt werden (Fußnote).

7.1.4.2 Empfehlung und Anstiftung

Art. 14 Buchst. b, Art. 8 Abs. 2 MAR verbieten es Insidern, Dritten auf Grundlage der Insiderinformation Wertpapiergeschäfte zu empfehlen oder sie dazu zu verleiten. Eine Empfehlung liegt vor, wenn ein Insider ein Geschäft mit Finanzinstrumente auf Grundlage einer Insiderinformation für einen Dritten als vorteilhaft darstellt und ihm dazu rät, das Geschäft zu tätigen und dabei beabsichtig, den Dritten zu beeinflussen. Ein Verleiten ist das Hervorrufen des Willensentschlusses, ein solches Geschäft abzuschließen. Die Empfehlung ist damit ein Unterfall des Verleitens (Fußnote).

Beispiel
Der Finder F hat von der geplanten Übernahme des K durch die A-AG erfahren und damit Insiderwissen erlangt. Er spekuliert darauf, dass der Wert der Aktien der A-AG steigen wird, wenn die Übernahme erfolgreich ist. Weil er aber denkt, dass es zu auffällig wäre, jetzt selbst Aktien der A-AG zu kaufen, empfiehlt er seiner Frau Y, Aktien der A-AG zu kaufen. Er sagt ihr nicht, warum sie das tun soll, sondern verspricht ihr nur, dass sie beide dadurch einen großen Gewinn einstreichen könnten. Y hört auf F, geht am nächsten Tag zu ihrer Bank und erwirbt ein Aktienpaket der A-AG.
F hat zwar selbst kein Insidergeschäft getätigt, weil es ihm zu riskant war. Er hat aber seiner Frau Y geraten, Aktien der A-AG zu kaufen. Das hat er getan, weil er wusste, dass die A-AG den K übernehmen will. Er hat der Y dabei große Gewinne in Aussicht gestellt und wollte sie dazu bewegen, das Geschäft abzuschließen. Damit hat er aufgrund der ihm bekannten Insiderinformation Y empfohlen, ein Geschäft mit den betroffenen Finanzinstrumenten abzuschließen und damit gegen das Insiderhandelsverbot der Art. 14 Buchst. b, Art. 8 Abs. 2 MAR verstoßen.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Kapitalmarktrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-011-3.


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