Kapitalmarktrecht – Teil 03 – Marktteilnehmer
2.2.2 Europäisches Recht
Viele aktuelle Entwicklungen im Kapitalmarktrecht stammen aus dem europäischen Recht. Dabei strebt die EU eine einheitliche Regelung der Kapitalmärkte für die gesamte EU an (sog. Vollharmonisierung).
Das europäische Recht unterscheidet grundlegend zwischen Richtlinien und Verordnungen. Richtlinien sind Regelungen, die sich an die Mitgliedsstaaten der EU wenden und nicht unmittelbar wie ein Gesetz wirken. Sie müssen durch die einzelnen Staaten in eigenen Gesetzen umgesetzt werden und stecken sozusagen nur den Rahmen ab, an den sich die Mitgliedsstaaten dabei halten müssen. Verordnungen gelten dagegen unmittelbar als geltendes Recht. Das heißt, sie binden den Einzelnen wie nationale Gesetze (vgl. dazu die Erläuterung auf der Website der Europäischen Union, abrufbar unter https://europa.eu/european-union/eu-law/legal-acts_de). Dementsprechend erkennt man nicht immer auf den ersten Blick, welche Vorschriften auf Grundlage einer europäischen Regelung erlassen wurden. Zum Beispiel beruhen das WpHG und das BörsG in großen Teilen auf europäischen Richtlinien. Eine wichtige Richtlinie ist die 2. Finanzmarktrichtline (MiFID II), die unter anderem regelt, was zu den Finanzmarktinstrumenten zählt.
Daneben existiert eine Vielzahl an Verordnungen, die den Kapitalmarkt regeln. Dazu gehören z.B. die Wertpapierprospektverordnung (EU-ProspektVO 2017) und die Marktmissbrauchsverordnung ("Market Abuse Regulation". MAR).
Ähnlich wie die Veröffentlichungen der BaFin sind auf europäischer Ebene die Veröffentlichungen der europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) relevant. Sie sind keine Gesetze, geben aber die Ansicht der Behörde zu den darin behandelten Themen wieder.
2.2.3 Internationales Recht
Aus dem internationalen Recht sind vor allem die internationalen Rechnungslegungsregeln International Accounting Standards (IAS) und International Financial Reporting Standards (IFRS) relevant. Diese Regelungen wurden von der EU in einer Verordnung übernommen und sind seitdem unmittelbar verbindliches Recht.
2.3 Kapitalmarktteilnehmer
Am Kapitalmarkt treten verschiedene Teilnehmer auf
- Emittenten
- Anleger
- Finanzintermediäre
- Informationsintermediäre
2.3.1 Emittenten
Auf der einen Seite stehen die Emittenten. Das sind Unternehmen oder öffentliche Institutionen, die Finanzinstrumente "produzieren" und ihre Produkte am Kapitalmarkt anbieten. Typischerweise dienen diese Produkte der Kapitalbeschaffung für die Emittenten und damit ihrer Finanzierung. Kurz gesagt: Emittenten sind Personen, deren Finanzinstrumente gehandelt werden, § 2 Abs. 13 - 16 WpHG, § 1 Abs. 3 VermAnlG (Fußnote). Emittenten werden typischerweise nicht am Sekundärmarkt aktiv, sondern veräußern ihre Produkte auf dem Primärmarkt, wie z.B. Aktiengesellschaften als Emittenten von Aktien und Staaten als Emittenten von Staatsanleihen.
Die Kapitalbeschaffung kann in der Form von Eigen- oder Fremdkapital erfolgen. Eigenkapital ist Kapital, das grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden muss. Klassisches Beispiel für Eigenkapital ist die Aktie, bei der die Einlage (sozusagen der "Kaufpreis", der beim ersten Kauf einer Aktie an die AG gezahlt werden muss) nicht zurückgezahlt wird. Fremdkapital wird als Kredit bezogen und muss nach Ablauf der Kreditlaufzeit an den Anleger zurückgezahlt werden. Klassisches Beispiel dafür ist die Anleihe.
2.3.2 Anleger
Auf der anderen Seite stehen die Anleger. Diese kaufen und verkaufen die Produkte, die die Emittenten auf den Markt bringen. Sie erwerben Produkte, um ihr Kapital möglichst gewinnbringen anzulegen. Relevant für ihre Entscheidung, welche Produkte sie erwerben oder verkaufen, ist vor allem die zu erwartende Rendite der Kapitalanlage und das Risiko, dass diese mit sich bringt. Zu den Anlegern gehören verschiedene Gruppen, für die unterschiedliche Regeln gelten. Zum einen gibt es die sog. professionellen (oder auch institutionellen) Anleger. Zu diesen gehören Banken, Investmentfonds oder auch Versicherungsgesellschaften. Daneben gibt es Privat- oder Kleinanleger. Im Vergleich zu den professionellen Anlegern verfügen Kleinanleger über erheblich weniger Erfahrung und finanzielle Mittel. Deshalb werden sie durch das Gesetz besonders geschützt, z.B. durch unterschiedliche Anforderungen bei der Prospektpflicht, Art. 1 Abs. 4 a) ProspektVO (Fußnote).
2.3.3 Finanzintermediäre
Neben den Anlegern und den Emittenten gibt es die sog. Finanzintermediäre. Diese vermitteln die Geschäftsabschlüsse zwischen den Emittenten und den Anlegern oder auch zwischen den Anlegern untereinander (Fußnote). Zu ihnen gehören vor allem Banken, Versicherungsgesellschaften und Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die als "Händler" auf dem Primär- oder Sekundärmarkt auftreten (Fußnote).
Beispiel
A besitzt Aktien der B-AG und will diese verkaufen. X will Aktien der B-AG für seine Altersvorsorge kaufen. A und X wenden sich jeweils an ihre Bank. Die Bank des A bietet die Aktien an der Frankfurter Börse zum Kauf an. Die Bank des X kauft diese Aktien an der Börse für X.
- A und B sind Anleger. Emittentin der Aktien ist die B-AG. Die Banken von A und B treten als Intermediäre auf, die zwischen den Anlegern A und B vermitteln.
2.3.4 Informationsintermediäre
Zusätzlich zu den Finanzintermediären gibt es noch sog. Informationsintermediäre. Ihre Aufgabe ist es, Informationen zur Verfügung zu stellen, die für Anlageentscheidungen am Kapitalmarkt relevant sind. Zu ihnen gehören z.B. Ratingagenturen oder Finanzanalysten. Ratingagenturen sind private Unternehmen, die die von den Emittenten ausgegebenen Wertpapiere auf ihre Bonität prüfen und bewerten. Sie schätzen das Risiko ein, dass ein ausgegebenes Wertpapier "ausfällt", also der Emittent seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt (Fußnote). Finanzanalysten erstellen und veröffentlichen Anlageempfehlung, die sich in der Regel an ein breites Publikum richten. Auch Informationsintermediäre unterliegen speziellen Regulierungen, um die Korrektheit der Informationen zu gewährleisten (Fußnote).
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Kapitalmarktrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-011-3.
Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de