Kapitalaufbringungsklauseln gelten auch für GmbH & Co. KG
a) Die allgemeinen Kapitalaufbringungsregeln des GmbH-Rechts (Fußnote) gelten auch bei der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, ohne dass unter dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen Einheit der beiden Gesellschaften ein Sonderrecht für die Kapitalaufbringung bei der Komplementär-GmbH anzuerkennen wäre. Danach ist die Einlageforderung der (Fußnote)GmbH nicht erfüllt, wenn die an sie gezahlten Einlagemittel umgehend als Darlehen an die von dem oder den Inferenten beherrschte KG weiterfließen (Fußnote). b) Aus den Kapitalerhaltungsregeln (Fußnote) ergibt sich schon deswegen nichts anderes, weil diese Regeln erst nach dem ordnungsgemäß abgeschlossenen Kapitalaufbringungsvorgang anwendbar sind (Fußnote). GmbH § 19 HGB § 161 Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=22716
Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: Dezember 2025
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Gesellschaftsrecht/ GmbH und Co KGRechtsinfos/ Gesellschaftsrecht/ Kommanditgesellschaft/ Geschäftsführung
Rechtsinfos/ Gesellschaftsrecht/ GmbH/ Vorgesellschaft