Kann Gewerbemieter wegen Krebserkrankung fristlos kündigen?

Kann Gewerbemieter wegen Krebserkrankung fristlos kündigen?

Grundsätzlich trägt jeder Mieter das persönliche Verwendungsrisiko für seine angemieteten Räume. Das gilt auch dann, wenn er trotz langfristiger Anmietung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Gewerberäume zu nutzen.

Das OLG Düsseldorf hatte in seiner Entscheidung am 25.07.2008 (24 W 53/08) darüber zu entscheiden, ob ein schweres Krebsleiden eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Der Kläger betrieb in den angemieteten Räumen ein kleines Einzelhandelsgeschäft. Er wollte das bis Ende Februar 2009 laufende Mietverhältnis vorzeitig fristlos zum 29.09.2007 kündigen. Seiner Ansicht nach rechtfertigt sein schweres Krebsleiden – dass ihn an der Ausführung seines Geschäfts beziehungsweise an der Nutzung der Räume hindere – die Kündigung.

Das OLG Düsseldorf verneinte das Vorliegen eines Kündigungsgrundes. Seiner Ansicht nach trägt der Mieter regelmäßig gemäß § 537 Abs.1 S.1 BGB das persönliche Verwendungsrisiko für die Mieträume und zwar auch dann, wenn er langfristig angemietete Gewerberäume aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nutzen kann. Schließlich endet selbst mit dem Tod eines Mieters nicht dessen Mietverhältnis, sondern geht auf den Erben über. Selbst im Wohnungsmietrecht, das - anders als das hier anwendbare gewerbliche Mietrecht - besondere Schutzbestimmungen zugunsten eines Wohnungsmieters vorsieht, steht einem Mieter gemäß § 564 BGB kein Recht zur fristlosen Kündigung zu.

Praxishinweis: Der Vermieter verhält sich regelmäßig nicht treuwidrig, wenn er trotz des eingetretenen Risikos seitens des Mieters am Vertrag festhält. Der Mieter hat dann ja auch die Möglichkeit, sein Risiko dadurch Untervermietung zu begrenzen. Einer Untervermietung darf ein Vermieter wiederum nur aus wichtigem Grund widersprechen.


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Stand: 10/2008


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Harald Brennecke berät und vertritt seit vielen Jahren bei Rechtsfragen rund um das Gewerbemietrecht. Er prüft Mietverträge, begleitet Mietverhandlungen und vertritt bei Streitigkeiten um Kündigungen von Gewerbemietverhältnissen.

 

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    Fertigstellungsverpflichtungen, Umbaupflichten und Rückbauverpflichtungen,

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    Aufhebungsverträge

    Mietminderung aufgrund von Mängeln der Mietsache

    Schönheitsreparaturen

    Schadensersatz bei Verletzung von Wettbewerbsschutz oder Konkurrenzverbot

    behördliche Genehmigungen, Konzessionen und Zulassungserfordernisse

 

Da Gewerbemietverträge häufig sehr langfristig ausgelegt sind, ist ihr wirtschaftlicher Umfang immens. Ein 10-jähriger Gewerbemietvertrag mit einer Monatsmiete von 2000 € hat eine Gesamtvolumen von 240.000.- €. Bei derartigen Vertragsvolumen ist die Prüfung des Vertragsentwurfs und eine rechtssichere und zukunftssichere Gestaltung des Gewerbemietvertrages für beide Seiten von existenzieller Bedeutung. Rechtsanwalt Harald Brennecke prüft und gestaltet Gewerbemietverträge auf Zeithonorarbasis, was in Anbetracht der Mietvolumina meist deutlich günstiger ist als eine Abrechnung nach RVG.

 

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Gericht / Az.: OLG Düsseldorf, 25.07.2008, 24 W 53/08
Normen: § 543 BGB

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