Jugendschutz in den Medien - 2. Altersfreigabe, Indizierung und die Rechtsfolgen


Die Urheber, Hersteller oder Inhaber von Nutzungsrechten an dem betroffenen Medium werden von dem Indizierungsantrag bzw. der Anregung zur Indizierung in Kenntnis gesetzt.
Ein Verstoß gegen das JuSchG kann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Fußnote) nach sich ziehen.

Bestimmte Medien (Fußnote) bedürfen nach § 14 JuSchG einer Altersfreigabe, die direkt den obersten Landesjugendbehörden obliegt und keine Empfehlung sondern eine reine Freigabe darstellt.
Die für dieses staatliche Kennzeichnungsverfahren notwendige gutachterliche Prüfung der Medien erfolgt bei Filmen durch die FSK (Fußnote) und bei Computerspielen durch die USK (Fußnote).
Beide richten sich bei der Vergabe von Altersfreigaben nach § 14 JuSchG.

Altersfreigaben sind auch für das laufende Fernsehprogramm relevant.
Die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (Fußnote) prüft jugendschutzrelevante Sendungen vor ihrer Ausstrahlung, wenn die (Fußnote) Fernsehveranstalter die Sendungen zur Begutachtung einreichen und richtet sich bei seiner Beurteilung nach dem JMSchStV.

Die unabhängigen Prüfer der FSF entscheiden, ob und zu welcher Zeit Programme unter Jugendschutzgesichtspunkten gesendet werden dürfen, wobei sich die Platzierung entwicklungsbeeinträchtigender Angebote für Jugendliche nach den Altersfreigaben der FSK richtet.

Nach Art. 5 JMSchStV haben die Anbieter, die jugendgefährdende Angebote verbreiten oder zugänglich machen, dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der entsprechenden Altersgruppe sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Dieser Vorgabe des JMSchStV kann durch die Anbieter zum einen über die Wahl des Ausstrahlungszeitpunktes nachgekommen werden. (Fußnote)
Bei Filmen, die unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, muss hinsichtlich der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung getragen werden. Empfohlen wird hierbei eine Ausstrahlung erst ab 20.00 Uhr.
Ist ein Film erst ab 16 Jahren freigegeben, so darf er nur ab 22.00 Uhr gezeigt werden. Zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr dürfen Filme mit einer Freigabe ab 18 Jahren gesendet werden.

Bei der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (Fußnote) als auch bei der Kommission für Jugendmedienschutz (Fußnote) können Ausnahmeanträge zur Bewilligung einer früheren Sendezeit gestellt werden.
Ausschlaggebend für die Beurteilung der Sendezeit ist grundsätzlich der gesamte Spielfilm, auch wenn er nur eine kurze als entwicklungsgefährdend eingestufte Passage enthält, die ggf. nach 22:00 Uhr gesendet würde.


 

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Stand: Mai 2007


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:

  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht

sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.

Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht
  • Compliance
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Harald Brennecke ist Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

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  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


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