Jahressteuergesetz 2007: Ausnahme von der satzungsmäßigen Vermögensbindung bei Stiftungen entfallen
Ausnahme von der satzungsmäßigen Vermögensbindung für staatlich beaufsichtigte Stiftungen durch das Jahressteuergesetz 2007 entfallen.
Die Anweisung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 24.01.2007 (Fußnote) stellt die durch das Jahressteuergesetz 2007 eingetretenen Änderungen im Bereich des Gemeinnützigkeitsrecht dar.
Es wird darauf mitunter darauf hingewiesen, dass durch das Jahressteuergesetz (Fußnote) 2007 vom 18.12.2006 (Fußnote) sich eine Änderung in § 62 Abgabenordnung (Fußnote) in Bezug auf die Ausnahmen von der satzungsmäßigen Vermögensbindung ergeben hat. In der Anweisung ist folgendes zu lesen:
Die bisher in § 62 AO enthaltene Ausnahme von der satzungsmäßigen Vermögensbindung für staatlich beaufsichtigte Stiftungen ist entfallen. Staatlich beaufsichtigte Stiftungen sind rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die auf der Grundlage der §§ 80 ff. BGB und des Stiftungsgesetzes des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, errichtet wurden.
Die Ausnahme von der satzungsmäßigen Vermögensbindung beschränkt sich daher künftig nur noch auf Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verwaltete unselbstständige Stiftungen und geistliche Genossenschaften (Fußnote). Die Neufassung gilt gemäß Art. 97 § 1 f EGAO für alle staatlich beaufsichtigten Stiftungen, die nach dem In-Kraft-Treten des JStG 2007 (Fußnote) errichtet worden sind. Staatlich beaufsichtigte Stiftungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits errichtet waren, brauchen ihre Satzung nicht anzupassen.
Die Neufassung gilt gemäß Art. 97 § 1 c Abs. 3 EGAO (Fußnote) ab 1.1.2003.
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Stand: Dezember 2025
Normen: § 62 AO
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