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Irreführung durch Preisangabe des Herstellers in Werbung

Der Inhaber eines Verbrauchermarktes warb für bei ihm erhältliche Sportbekleidung insbesondere der Firma Adidas. Dabei nahm er in seiner Werbung Preisgegenüberstellungen vor, in denen vom "empfohlenen Verkaufspreis", "empfohlenen Verkaufspreis des Herstellers" bzw. von "UVP" die Rede war. Hiergegen wendete sich die Firma Adidas und beantragte die Untersagung dieser Werbung, weil diese wettbewerbswidrig sei. Dies begründete das Unternehmen damit, dass der Verbraucher durch diese Angaben irregeführt werde. Das Landgericht Köln gab dieser Klage lediglich hinsichtlich der Bezeichnung "UVP" statt und wies sie im übrigen ab. Das im Wege der Berufung angerufene Oberlandesgericht Köln gab sogar der Klage im vollen Umfang statt. Hiergegen legte der Betreiber des Verbrauchermarktes Revision ein.



Der Bundesgerichtshof hob die Vorentscheidung auf und wies die Klage hinsichtlich des o.g. Hauptantrages ab. Es fehle vorliegend an einer Irreführung des Verbrauchers im Sinne des § 3 UWG. Durch die Angabe "empfohlener Verkaufspreis" bzw. "empfohlenen Verkaufspreis des Herstellers" komme hinreichend zum Ausdruck, dass der genannte Preis für den Händler unverbindlich sei. Dem durchschnittlich informierten Verbraucher sei geläufig, dass Herstellerempfehlungen grundsätzlich für den Verkäufer nicht bindend seien. Das ergebe sich auch daraus, dass die Angabe der unverbindlichen Preisempfehlung weitgehend üblich sei. Aus diesem Grunde gehe der Verbraucher auch dann von einer Unverbindlichkeit aus, wenn er nicht ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht werde. Darüber hinaus werde der Verbraucher auch nicht durch die Angabe "UVP" in die Irre geführt, weil ihm infolge der häufigen Verwendung bekannt sei, dass es sich um die Abkürzung für den Begriff der unverbindlichen Preisempfehlung handele.



BGH vom 07.12.2006, Az. I ZR 271/03


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Stand: Dezember 2025



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